390. Juristentag: Gutachterin Hörnle hält FGM Typ Ia und Typ IV für erlaubt

Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft

Die strafrechtliche Abteilung wird sich mit der Frage beschäftigen, ob als Folge der kulturellen und religiösen Pluralisierung der in Deutschland lebenden Bevölkerung Änderungen im Strafrecht zu empfehlen sind.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung von Verbotsnormen im Strafgesetzbuch, die Delikten mit kulturellen oder religiösen Tathintergründen gelten. Ist der Tatbestand der Bekenntnisbeschimpfung (§ 166 StGB) noch zeitgemäß?

Gibt es Änderungsbedarf im Hinblick auf sonstige Äußerungsdelikte? Wäre die Einführung einer weiteren Verbotsnorm zu empfehlen, die über den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) hinaus die Verbreitung rassistischer Gedanken unter Strafe stellt?

Es stellt sich ferner die Frage, ob für den neugeschaffenen Tatbestand „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (§ 226a StGB) und den Rechtfertigungsgrund für die Beschneidung von Jungen (§ 1631d BGB) Empfehlungen für die Auslegung oder für Änderungen in der Gesetzesfassung zu beschließen wären und ob das strafrechtliche Verbot der Zwangsheirat (§ 237 StGB) als gelungen anzusehen ist, insbesondere was die Erfassung von im Ausland begangenen Tathandlungen betrifft.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der international geführten Debatte um „cultural defenses“. Zu erwägen ist, ob sich aus der kulturellen Biographie des Täters und seiner Beweggründe die Forderung nach Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen ergibt und welche Rolle den Religionsgrundrechten in Art. 4 Abs. 1, 2 GG im strafrechtlichen Kontext der Rechtfertigung und Entschuldigung zukommt. Praktisch wichtig ist die Frage, ob kulturelle und religiöse Tathintergründe als schuldmindernde Umstände einzustufen und strafmildernd zu berücksichtigen sind. Diesem Aspekt kommt bei der Auslegung des Merkmals „niedrige Beweggründe“ beim Mord (§ 211 StGB) in Fällen von Blutrache und sogenannter Ehrenmorde eine entscheidende Rolle zu.

Auch bei der Auslegung anderer Tatbestandsmerkmale, etwa der Zumutbarkeit einer Hilfeleistung (§ 323c StGB), ergeben sich ähnlich gelagerte Fragen zur Relevanz kultureller und religiöser Hintergründe. Im Kontext der Strafzumessung ist ferner die Wertung rassistischer und fremdenfeindlicher Motive als Strafschärfungsgrund zu erörtern.

http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Strafrecht_140320.pdf

Bringt uns der Juristentag die mit der Scharia verträglichen Paragraphen?

Der 70. DEUTSCHE JURISTENTAG (2014) rückt heran und ein Blick in die Thesen der Gutachter und Referenten (Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft) verheißt alles Gute für das Islamische Recht und wenig Gutes für die allgemeinen Menschenrechte. Von Edward von Roy.

Dr. Tatjana Hörnle akzeptiert die verfassungswidrige Beschneidung von Jungen als juristisch problemlos und unterschlägt das hohe Maß der lebenslangen Zerstörung der männlichen genitalen Sensitivität (Sorrells et al. (2007)) ebenso wie die Folgen für Ehe und Partnerschaft (Frisch et al., (2011)). Dass selbst bei der Beschneidung in Arztpraxis oder Krankenhaus schwere Verletzungen und Todesfälle auftreten, sagt sie ebenfalls nicht. Weil Gleichbehandlung der Geschlechter (noch) wichtig ist, kämpft die Professorin 2014 für die deutsche Legalisierung der Beschneidung von Mädchen, wenigstens solange nur ein bisschen Klitorisvorhaut amputiert wird oder am Mädchengenital lediglich ein Pieksen oder Stechen (ritual nick) mit einer Nadel oder Lanzette erfolgt. Wie tief bitteschön darf gepiekst werden, in welches intakte Körpergewebe eigentlich werde am Mädchengenital gestochen, Klitorisvorhaut, Labien oder Klitoris, und soll demnächst legal eingestochen oder gleich durchstochen werden dürfen?

3. Bekenntnisbeschimpfung: § 166 StGB ist weder mit „Schutz der Allgemeinheit‘ noch als Norm zum Schutz von Individualrechten überzeugend zu rechtfertigen. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, diese Norm aufzuheben. …

[Auch wir fordern die Abschaffung des Gotteslästerungsparagraphen. Warum aber sagt Hörnle nicht: Islamkritik muss auch trotz eines (noch) bestehenden § 166 StGB schon heute möglich sein?]

Konkretisierung von Kindeswohl (§ 1631d Abs. 1 S. 2 BGB).

[Hörnle verschweigt zielsicher, dass eine Beschneidung ohne medizinischen Grund dem Kindeswohl immer schadet und nicht nur ausnahmsweise.]

6. Genitalverstümmelung: a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind …

[Das ist einfach falsch, das Amputieren oder noch so punktuelle Beschädigen gesunden Gewebes ist pädagogisch, ethisch, medizinisch wie rechtlich stets Verstümmeln und, wenn es am Genital geschieht, eine Genitalverstümmelung (hier eine FGM). Auch beim Pieksen gehen Körperzellen kaputt, vom psychischen Traumatisieren und dem Risiko einer Sepsis nicht zu reden. Es ist angemessen, dass die WHO eben nicht Typ Ib als FGM (genital mutilation) bezeichnet und Ia als FGC (genital cutting), sondern in beiden Fällen von FGM spricht, mutilation, Verstümmelung. Das soll so bleiben und dafür hätte Hörnle zu sorgen, statt die irgendwie wenig beschädigende FGM zu legalisieren.

Hörnle übergeht gekonnt, dass die hinsichtlich des Sensitivitätsverlusts mit der Klitoridektomie oder Amputation der kleinen Labien vergleichbare rituelle Beschädigung des Jungengenitals unter Genitalverstümmelung eingeordnet werden muss und macht 2014 den Weg frei für die Legalisierung von FGM Typ Ia der WHO-Klassifikation (Entfernung der Klitorisvorhaut) bzw. von Typ IV Variante Einstechen (pricking). Dieser Vorstoß der Professorin entspricht der traurigen menschenrechtlichen Lage (Menschenrechtsbegriff bitte stets der AEMR, Paris 1948, nicht derjenige der OIC, Kairo 1990) in Indonesien, wo das Indonesian Ulema Council (MUI) 2014 ebenfalls die weniger zerstörenden Formen der FGM allenfalls als Beschneiden (cutting) bezeichnet wissen will und keinesfalls als Verstümmelung (mutilation). In Wirklichkeit gibt die religiöse verpflichtende Beschneidung der Mädchen im schafiitischen Islam auch bzw. genau die gänzliche oder teilweise Amputation der Klitoris (arab. baẓr) vor – und nicht der Klitorisvorhaut, wie der US-amerikanische Sufischeich und Übersetzer eines schafiitischen Rechtskompendiums (Reliance of the Traveller) Nuh Ha Mim Keller verbreitet, ohne uns ein arabisches Wort für Klitorisvorhaut anbieten zu können.]

Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen)

[Die Entfernung der Klitorisvorhaut ist selbstverständlich auch eine Amputation. Die über das für uns in keiner Form zu legalisierende Mädchenbeschneiden ungehemmt redende Hörnle verschweigt, dass dem Jungen oder Mann mit der Zirkumzision ziemlich genau so viel genitale Sensitivität zerstört wird wie einer Frau bei der Amputation der Klitoris oder der kleinen Schamlippen (Fine-touch pressure thresholds in the adult penis. Morris L. Sorrells, James L. Snyder, Mark D. Reiss, Christopher Eden, Marilyn F. Milos, Norma Wilcox and Robert S. Van Howe), auch die Folgen der MGM für Ehe und Partnerschaft sind erforscht (Male circumcision and sexual function in men and women: a survey-based, cross-sectional study in Denmark. Morten Frisch, Morten Lindholm and Morten Grønbæk).

Pressequelle: Indonesia Ignores UN Ban on Female Circumcision, Denies Mutilation. The Jakarta Globe (24.03.2013)

Jakarta issued a 2010 regulation allowing “scraping the clitoral hood, without injuring the clitoris,” while criminalizing more severe procedures — a regulation that is nevertheless defined by the WHO as mutilation.

Islamic foundations like the Assalaam Foundation in Bandung say they ditched the scissor-snipping for pin-pricking.

“In the past, we had used one or two doctors and more traditional healers and they used scissors to snip a bit on the hood. We abandoned that method many years ago,” Assalaam’s coordinator Eulis Sri Karyati said …

Housewife Tita Lishaini Jamilah, 28, who also took her baby to the clinic for a circumcision ceremony, said Indonesia should not bow to the UN’s ban on the practice, insisting that the ritual was safe.

“Why would any parent hurt her child? If any doctor were to mutilate my daughter, I’d be the first to protest,” she said …

http://www.thejakartaglobe.com/news/indonesia-ignores-un-ban-on-female-circumcision-denies-mutilation/

Pressequelle: MUI pushes govt to circumcise girls. The Jakarta Globe (22.01.2013)

The Indonesian Ulema Council (MUI) is bucking a United Nation’s campaign to ban female circumcision, demanding that the government keep the practice legal.

MUI deputy secretary-general Amirsyah Tambunan told reporters at a press conference on Monday that the government should continue to allow female circumcision, calling it a constitutional right.

“Circumcision is a part of the Islamic teachings that were recommended for Muslims, both male and female,” Amrisyah said at MUI headquarters as quoted by Antara news agency. “The MUI and Islamic organizations in the country firmly stand against any efforts to ban female circumcision.”

Female circumcision performed by licensed doctors, nurses or midwives was legalized by a Health Ministry regulation issued in 2010 that defined the practice as “incising the skin that covers the front part of clitoris, without harming the clitoris”. …

Separately, the executive director of the Wahid Institute, Ahmad Suaedy, disagreed, saying that the practice was based on fiqih (Islamic jurisprudence) that could be interpreted differently by different ulemas. …

Meanwhile, Huzaemah, a member of MUI’s fatwa commission, said that female circumcision was a religious obligation that should be done to control women’s sexual desire.

http://www.thejakartapost.com/news/2013/01/22/mui-pushes-govt-circumcise-girls.html

Pressequelle: Indonesian Islamic group rejects female circumcision ban. Australian Network Nows / ABC News (24.01.2013)

The Indonesian Ulema Council (MUI) claims that female circumcision is part of Islamic teachings and a constitutional right.

MUI chairman Ma’ruf Amin has been reported as calling on hospital and health centres in the country to provide the service to people who would want their daughters circumcised.

„What we reject is the ban. If there is a request … don’t turn [the parents] away,“ Ma’ruf was quoted as saying. …

Professor Terry Hull is with the Australian Demographic and Social Research Institute at the Australian National University.

He says female circumcision is increasing in Indonesia and the practice is becoming more brutal.

„Over the past two decades, there’s been an increasing ‚medicalisation‘ of the practice, where medical personnel are taking part in what they interpret as Islamic rituals, and they are drawing blood and sometimes cutting away skin from the clitoris and sometimes from the labia.“

http://www.abc.net.au/news/2013-01-24/an-indonesia-ulema-council-rejects-ban-on-female-circumcision/4481366

Rechtfertigung wegen Gewissensfreiheit oder Religionsausübung: Es ist zwar nicht prinzipiell-kategorisch auszuschließen, dass Gewissensfreiheit oder Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) eine Straftat rechtfertigen könnten. Dies hängt bei Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter vom Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) ab.

[Im Islam entstehen Notstände sehr leicht. Wenn ihn die nach Koran und Sunna schlimme Tat im Höllenfeuer brennen lässt, ist das etwa kein Notstand, auf den sich der Angeklagte laut Hörnle berufen kann? Auch der Verlust des Ansehens der Familie könnte aus Sicht des Täters Gewalt rechtfertigen, was der weltanschaulich neutrale Staat nicht zu akzeptieren hat. Die Bundesrepublik befragt die Bürgerin oder den Bürger auch gar nicht nach Glaubensstrenge – Deutschland braucht keinen Frömmigkeits-TÜV.]

17. Teilentschuldigungen: Eine Strafmilderung kommt bei echten, schweren Normenkonflikten in Betracht, wenn eine kulturelle oder religiöse Gegennorm ein vom Täter als verbindlich angesehenes, innere Bedrängnis schaffendes Gebot postulierte, in der rechtlich verbotenen Art und Weise zu handeln. Voraussetzung ist aber, dass die kulturelle oder religiöse Verhaltensnorm nicht in fundamentalem Widerspruch zur Verfassungs- und Rechtsordnung steht. Außerdem kann die Strafe gemildert werden, wenn die Tatgenese auf ein (aus der Perspektive der Rechtsgemeinschaft) vorwerfbares Mitverschulden des Opfers zurückzuführen ist.

[Professorin Hörnle weiß, dass es zwischen Islam und kultureller Moderne bzw. zwischen schariabasierter Sakraljurisprudenz (Fiqh) und deutschem Grundgesetz zu „echten, schweren Normenkonflikten“ kommt. Den in Koran und Sunna verbalisierten Befehl Allahs nicht umzusetzen, mag dem Heilsverlust und Höllenstrafe fürchtenden Literalisten ja tatsächlich ein „innere Bedrängnis schaffendes Gebot“ sein. Ohne das Wort Scharia auszusprechen, wird durch Strafrechtlerin Tatjana Hörnle die kohärente, totalitäre, Frauen und Nichtmuslime diskriminierende und damit schlicht grundrechtswidrige Islamische Normativität offensichtlich als eine bereits bestehende deutsche „Gegennorm“ akzeptiert und begrüßt. Das Islamische Recht (fiqh), die anzuwendende Scharia bringt den in einem freiheitlichen Rechtsstaat lebenden Muslim in der Tat ziemlich schnell in den Bereich von „echten, schweren Normkonflikten“, die Ehefrau ohne Hidschab oder der unbeschnittene Sohn bzw. die unbeschnittene schaffitische Tochter ist „Gegennorm“, FGM-Verbot oder nackte Frauenhaare schaffen „innere Bedrängnis“. Frau Hörnles Auslassung über „vorwerfbares Mitverschulden des Opfers“ entspricht der Argumentation des australischen Islamgelehrten Taj el-Din Hilaly zum Thema sexuelle Belästigung oder Vergewaltigung einer Frau im Minirock oder knappen T-Shirt jedenfalls ohne den islamisch gebotenen Schleier:

If you take out uncovered meat and place it outside on the street, or in the garden or in the park, or in the backyard without a cover, and the cats come and eat it … whose fault is it, the cats‘ or the uncovered meat? The uncovered meat is the problem. If she was in her room, in her home, in her hijab, no problem would have occurred.“]

Wenn man Fleisch draußen auf die Straße, in den Garten oder den Park stellt, ohne es zuzudecken, dann kommen die Katzen und fressen es. Wer ist nun Schuld – die Katzen oder das unverhüllte Fleisch? Das unverhüllte Fleisch ist das Problem. Wenn sie in ihrem Zimmer, in ihrem Zuhause geblieben wäre, in ihrem Hidschab, wäre kein Problem aufgetreten.

http://www.theage.com.au/news/national/ethnic-leaders-condemn-muslim-cleric/2006/10/26/1161749223822.html

Dr. Henning Radtke denkt über Tötungsdelikte nach. Der Richter am Bundesgerichtshof fordert eine Abkehr vom bisherigen Mordbegriff der deutschen Rechtssprechung, insbesondere von den sogenannten niedrigen Beweggründen. Ob altes oder neues System, wo bringt Radtke das sich auf Koran und Sunna berufende Töten für die Frauenkeuschheit, Familienehre oder die Religion unter, wo beispielsweise den glaubensbewegten Mord an einem Ehebrecher, Gotteslästerer, Islamkritiker oder Islamapostaten?

… Für § 211 StGB empfiehlt sich – im Rahmen einer Gesamtreform der Tötungsdelikte – die Aufgabe des Mordmerkmals der (sonst) „niedrigen Beweggründe“. Es sollte durch ein Merkmal ersetzt werden, das an die Tötung eines Menschen wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauung anknüpft. …

Michael Rosenthal hat nichts gegen koranbasiert arbeitende Vertrauensleute, Scharia-Mediatoren und sonstige islamische Sittenwächter einzuwenden: „Bloße Streitschlichtung, die sich als Ergänzung des förmlichen Justizverfahrens begreift, ist unbedenklich“. Kennt der Rechtsanwalt den Konformitätsdruck auf das Wohlverhalten des Einzelnen in der Umma nicht? Sollen die Schariapflichtigen den säkularen Rechtsstaat und dessen Institutionen von Familienberatungsstelle über Jugendamt bis zum Schiedsmann denn gar nicht mehr ernst nehmen nach dem Motto: Gute Beratung hole ich mir nicht bei einem Ungläubigen? Soll jeder Mandant seinen Anwalt erst einmal nach praktizierter Gottesfurcht befragen, muss die BRD zeitnah Islamische Erziehungsberatungsstellen oder Islamische Rechtsberatungsberatungsstellen sowie ein Netzwerk von halal-zertifizierten Rechtsanwälten bereitstellen? Soll ein muslimisch sozialisierter Jugendlicher lernen, Beratung nur von einem die fünf täglichen Pflichtgebete einhaltenden Sozialarbeiter, Streitschlichter oder Rechtsanwalt anzunehmen und einer Streitschlichterin ohne Hidschab nicht zu vertrauen?

Paralleljustiz ist ein Anzeichen für die Etablierung von Parallelgesellschaften. Daraus folgt nicht zwingend, dass «die Integration gescheitert» sei; das Phänomen kann auch Anlass geben, die eigenen Verhaltensweisen zu überdenken.

2. Eine Paralleljustiz, die sich als Selbstorganisation einer Minderheit begreift, ist nicht hinnehmbar, sie gefährdet das staatliche Gewaltmonopol.

3. Bloße Streitschlichtung, die sich als Ergänzung des förmlichen Justizverfahrens begreift, ist unbedenklich

(…) Die Anerkennung der Streitschlichtung darf nicht zur Erweiterung von Handlungsspielräumen der Schlichter führen;

[Der Islamische Streitschlichter verdient Ehre, der Vertreter eines menschengemachten Gesetzes Kühle oder Verachtung. Gesetze dürfen gar nicht von Menschen gemacht werden, Volkssouveränität ist nicht ḥalāl. Eine Anerkennung ehrenamtlicher Schariarichter bzw. Islamischer Streitschlichter wird eine Erosion des Rechtsstaats bewirken. Wer nämlich Nachbarn, Kollegen oder Streitgegnern als Muslim bekannt ist und gleichwohl die Dienste des gottesfürchtigen Streitschlichters im Straßenzug nicht in Anspruch nimmt, sondern beispielsweise den Weg zur gottlosen Polizei findet, wird von den Bärtigen und Burkafrauen gemobbt werden.]

Wilhelm Schluckebier meint, dass der Staat nach der Motivation des vielleicht schariatreuen Täters fragen muss, insbesondere ob beispielsweise „eine entsprechende religiöse Verhaltenspflicht besteht“. Bittet der Richter des Bundesverfassungsgerichts den Täter künftig erst einmal um eine Eindeutigkeit herstellende Fatwa?

… Ohnehin ist bei der Geltendmachung einer handlungsleitenden religiösen Regel durch einen Straftäter stets eine Plausibilisierung dahin zu verlangen, dass eine entsprechende religiöse Verhaltenspflicht besteht.

[Skandalös: Die BRD bittet um eine Fatwa – ‚Sagen Sie Herr Angeklagter, ist das für Sie denn wirklich eine verbindlich gültige religiöse Vorschrift, wären Sie bereit, dazu einen Mufti oder Scheich als Zeugen heranzuziehen?‘ Mögliche weitere Folgen des Schluckebierschen Ansatzes: Hörnle, s. oben, verharmlost warum auch immer die Klitorisvorhautamputation bzw. das rituelle Einstechen (pricking) des weiblichen Genitals und mindestens diese FGM (wir wissen es besser als Hörnle, die Klitoris (baẓr) ist eigentlich auch schafiitisch herauszuschneiden) jedoch ist religiöse Pflicht, islamisch einwandfreie Fatāwa (Sg. Fatwa) dazu gibt es uralt wie druckfrisch. Die BRD hat 2012 die Jungenbeschneidung faktenfern verharmlost und mit Hochdruck legalisiert, den Schafiiten aber ist auch die Mädchenbeschneidung Religionspflicht – will der Richter des BVG Schluckebier beispielsweise die FGM legalisieren, das Zwingen der Tochter oder Ehefrau zum Tragen des Hidschab, das Zwangsverheiraten der jungfräulichen Tochter durch den Vater in der Funktion Wali mudschbir? Zu all diesen Punkten kann jeder Muslim beweisen, „dass eine entsprechende religiöse Verhaltenspflicht besteht.“]

Die Freiheit zu glaubensgeleitetem Leben und Handeln findet schon bisher grundsätzlich ihre Grenze in den durch das Strafrecht konkretisierten verfassungsunmittelbaren Schranken, zu denen vor allem der verfassungsrechtliche Schutz von Leben, körperlicher Integrität und Unversehrtheit gehört.

[Der in der Tat gebotene Schutz der körperlichen Unversehrtheit wurde am 12.12.2012 durch § 1631d BGB beseitigt, verfassungswidrig bleibt die Jungenbeschneidung gleichwohl.]

Das erscheint dann vorstellbar, wenn der Täter sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auflehnt, sondern sich in eine Grenzsituation gestellt sieht, … . Selbst eine solche seelische Bedrängnis wird aber dann nicht anzuerkennen sein, wenn sie sich als Gewissenskonflikt in zumutbarer Weise durch nahe liegende andere Handlungsalternativen lösen lässt (…).

[Hier hätte der Richter eindeutiger werden müssen: „aus mangelnder Rechtsgesinnung“ in Bezug auf GG und abgeleitete Gesetze und Verordnungen oder „aus mangelnder Rechtsgesinnung“ in Bezug auf Koran und Sunna. Dem Bundesverfassungsgericht ist bekannt, dass der Islam beides ist, vollständige Religion und vollständige Rechtsordnung. Warum sagt Schluckebier kein Nein zur ebenso religiösen wie totalitären Scharia, Nein beispielsweise zur Zwangsverschleierung, zur Polygamie nebst Frauenverstoßung oder zu der in Griechenland, das per Rechtsspaltung die Scharia ins Familienrecht integriert, völlig legalen Kinderheirat? Die Folgen aus Pflichtversäumnis oder anderem Fehlverhalten sind für einen schriftgläubigen Koranleser absolut, schließlich geht es um ewige Gottesnähe oder ewige Verdammnis, eindeutig ein Fall von „Grenzsituation“. Durch die Republik aufgezwungene schlimme Verhaltensweisen wie Schleierverzicht oder Nichtbeschneidung von sunnitischem Sohn oder schafiitischer Tochter sind unzumutbarer Gewissenskonflikt. Die Gläubigen wollen in den Himmel kommen (und haben oft sehr berechtigte Angst vor Mobbing, Gewalt oder Ächtung innerhalb der Community). Zum Islamischen Glauben und Wohlverhalten – zum Islam – gibt es keine „Handlungsalternativen“.]

4. Bei der Beschneidung von Jungen hat der Gesetzgeber es mit § 1631d BGB unternommen, einen Ausgleich zwischen den grundrechtlich verbürgten Positionen der körperlichen Integrität und des Persönlichkeitsrechts des Kindes sowie des elterlichen Erziehungsrechts in Verbindung mit der Glaubensfreiheit zu suchen

[immerhin: nicht ‚zu finden‘, sondern „zu suchen“. Der Bundesverfassungsrichter allerdings scheint die 2012 legalisierte genitale Amputation, nie (2012) für Mädchen und nur für Jungen, einfach prima zu finden, ein Verstoß gegen den Standard der körperlichen Unversehrtheit].

Die Maßnahme wird sich im Konfliktfall aus religiösen Gründen plausibilisieren lassen müssen [NEIN, eben gerade nicht aus Frömmigkeitsgründen – wissenschaftlich nachvollziehbare Argumente bittesehr, keine heiß dahergesagten Glaubensbekenntnisse. Soll die BRD den Inbrünstigkeitstest machen?];

sie muss nach den aktuellen medizinischen Standards durchgeführt werden

[also darf sie gar nicht durchgeführt werden, weil der Arzt, primum non nocere, dem Patienten nicht schaden darf].

Einem Aufschub bis zur Religionsmündigkeit des Kindes wird mitunter aus jugendpsychologischer und -psychiatrischer Sicht entgegen gehalten

[nicht genital zu verstümmeln … ?],

die Beschneidung im Säuglingsalter schließe die verstärkte Gefahr einer psychischen Traumatisierung aus, die etwa im Pubertäts- und Religionsmündigkeitsalter zu gewärtigen sei

[möglichst früh überlisten, dann erinnert er sich später nicht so genau an die Genitalverstümmelung – was für eine kulturell gegenmoderne Ethik, den jungen Menschen um seine körperliche Unversehrtheit zu bringen, Herr Schluckebier, Sie sollten sich schämen.].

Soviel zu den Thesen der Gutachter und Referenten, die sich fleißig an die Arbeit machen, den über Renaissance, Aufklärung und Totalitarismuskritik freigesetzten Bürger wieder durch den Religionsangehörigen zu ersetzen. Durch vermiedene Sonderregeln kann man die von ECFR-Scheich Mustafa Cerić ersehnte und im Familienrecht lediglich beginnende Rechtsspaltung (opening the way for Muslim law to be recognized in matters of personal status such as the Family Law) in Deutschland noch ein Weilchen unsichtbar halten, die sich in den an Gravitation und Schwungkraft gewinnenden schariakonformen Parallelgesellschaften vieler europäischer Städte faktisch zu entwickeln beginnt oder partiell bereits durchgesetzt werden konnte (Hidschab am Arbeitsplatz, Burka oder Niqab im öffentlichen Raum, Zweitfrau, griechisch-muslimische Kindbraut, britisches Muslim Arbitration Tribunal bzw. Sharia Court).

Es bleibt zu hoffen, dass der 70. Deutsche Juristentag der Bundesregierung keine Vorschläge zur Veränderung des Strafrechts unterbreiten wird, die dem kohärenten (unteilbaren) Islamischen Recht entgegenkommen und damit notwendigerweise zum Ausstieg aus den allgemeinen Menschenrechten beitragen würden. Dazu aber wird man als Anwalt, Juraprofessor oder Verfassungsrichter in Hannover den Mut finden müssen, sich zur im Grundgesetz wiedergegebenen Unveräußerlichkeit der AEMR zu bekennen und, Informationspflicht als Garantenpflicht, jeden Bürger vor den sehr diesseitigen rechtlichen Folgen des jenseitszentrierten Islamischen Rechts zu warnen.

Selbst im Namen einer vom Täter bekundeten Abwehr der Teufel und bösen Dschinnen oder bei Berufung auf das persönliche Lebensziel des Eingangs in den ewigen Garten haben irdische Standards wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die körperliche, insbesondere die genitale Unversehrtheit der Minderjährigen (Menschen unter achtzehn Jahre) oder die hoffentlich auch in Zukunft legale Kritik an religiösem Fundamentalismus nicht preisgegeben zu werden, auch nicht im Namen der 2014 unter einigen Juristen erregt beschworenen „Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft“ oder der „Relevanz kultureller und religiöser Hintergründe“.

Edward von Roy

Q u e l l e

70. DEUTSCHER JURISTENTAG Hannover 2014. Thesen der Gutachter und Referenten. Strafrecht. Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft

http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf

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14 Antworten to “390. Juristentag: Gutachterin Hörnle hält FGM Typ Ia und Typ IV für erlaubt”

  1. Carcinòl Says:

    Politiker von Union und SPD lehnen eine Minderung des Strafmaßes wegen des religiösen oder kulturellen Hintergrunds eines Täters vehement ab.

    Innenexperte Wolfgang Bosbach (CDU) …: „Es darf in Deutschland keinen Rabatt für Täter geben, die sich bei Ihren Verbrechen auf religiöse Motive berufen. Maßstab der Rechtsprechung darf bei uns ausschließlich die deutsche Rechts- und Werteordnung sein, nicht die der Scharia.”

    CSU-Innenexperte Stephan Mayer betonte …: „Einen Islam-Rabatt für Straftäter darf es nicht geben. Alles andere wäre ein Skandal und mit unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren.”

    … „Vor Gericht sind alle gleich. Es darf dort wegen der Religion oder der Herkunft eines Straftäters weder Vor- noch Nachteile geben”, so der innenpolitische Sprecher der SPD, Michael Hartmann …

    Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) kritisierte … vor allem den Begriff „Ehrenmord”. „Im deutschen Recht gibt es kein Verstecken hinter einem Ehrbegriff.” Sie begrüßte, dass sich der Deutsche Juristentag im September noch einmal intensiv mit dem Thema befassen wolle.

    Anlass für die Äußerungen ist ein Richterspruch am Landgericht Wiesbaden …. In dem Prozess gegen einen 24-jährigen Deutsch-Afghanen, der seine schwangere Ex-Freundin mit drei Messerstichen getötet hatte, lehnte es der Richter nach dem Urteil lebenslänglich ab, die besondere Schwere der Schuld des Täters festzustellen. Zur Begründung sagte der Richter, dass der Mann sich „aufgrund seiner kulturellen und religiösen Herkunft in einer Zwangslage befunden” habe. …

    Quelle: Politiker empört über „Islambonus“ für Täter
    BZ am 31.03.2014

    http://www.bz-berlin.de/deutschland/politiker-empoert-ueber-islambonus-fuer-taeter

  2. Carcinòl Says:

    Schon der Schweizer Sozialwissenschaftler und seit 1989 ordentlicher Professor für Sozialanthropologie an der Universität Freiburg (Schweiz) Christian Giordano dachte über die teilweise Einführung der Scharia nach und ignorierte, dass man, um nicht in der Hölle zu landen, das nach irdischer legaler Kohärenz strebende Himmelsgesetz ebensowenig spalten kann wie ʿubūdiyya (Anbetungswürdigkeit, serving only God), Umma (Weltgemeinde), Schöpfung oder Allahgott. Nur halal ist legal.
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    Wer glaube, man könne diese Menschen vollständig in die Schweizer Rechtsordnung integrieren, der irre: «Die kulturelle Distanz ist zu gross. Und sosehr sich diese Migranten auch assimilieren, es bleibt immer eine Differenz bestehen. Auch zu unserem Rechtssystem.» Giordano sagt, dass es bereits heute eine eigene Gerichtsbarkeit von Immigranten gebe – allerdings im Verborgenen. Als Prozess-Gutachter wisse er, dass im Zusammenhang mit der albanischen Blutrache quasioffizielle Vermittler tätig seien. Diese seien vergleichbar mit einem Friedensrichter. Giordano vermutet zudem, dass in der Schweiz Scharia-Gerichte bestünden, die allerdings jeder Kontrolle entzogen seien.

    Dieses Schattendasein müsse beendet werden, fordert er: Der Staat müsse Scharia- und andere religiöse Gerichte für Immigranten in der Schweiz anerkennen. Dabei denkt er vor allem an Prozesse in Zivilsachen, aber auch bei Delikten bis zur Körperverletzung. Bei Rekursen gegen Urteile von Scharia-Gerichten würde nach den Vorstellungen Giordanos in letzter Instanz das Bundesgericht zuständig bleiben – nach normalem Schweizer Recht. …

    Unterstützung bei seinen Plänen erhält Giordano vom Präsidenten der Koordination Islamischer Organisationen Schweiz, Farhad Afshar. Der aus Iran stammende Soziologe sagt, im islamischen Raum sei es seit Jahrhunderten gebräuchlich, dass Muslime, Christen und Juden unterschiedlichem Recht unterstünden. «Die staatliche Ordnung bricht also nicht zusammen, wenn unterschiedliche Rechtssysteme parallel bestehen», sagt Afshar. Auf lange Frist werde die Schweiz an Sonderrechten und -gerichten für gewisse Bevölkerungsgruppen ohnehin nicht vorbeikommen, ist Afshar überzeugt. Er ist deshalb für die baldige Übernahme des Scharia-Rechts «mit gewissen Anpassungen an die Schweiz».

    Weniger eilig hat es Hisham Maizar, der Präsident der Föderation Islamischer Dachverbände in der Schweiz. Die Anerkennung gewisser Teile der Scharia sei ein vernünftiger Weg. …

    Christian Giordano gibt sich dieweil zuversichtlich, was seine Idee betrifft: «Das wird zu Auseinandersetzungen führen, zu Debatten. Am Ende wird man aber einsehen, dass sich das Konzept eines einheitlichen Rechts für alle in einer Migrationsgesellschaft wie der Schweiz überlebt hat. Genauso wie der Nationalstaat selber.»

    von: Pascal Hollenstein
    aus: Scharia-Gerichte in der Schweiz? Freiburger Professor verlangt Sonderrecht für Muslime und andere
    in: NZZ am 28.12.2008

    http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/scharia-gerichte-fuer-die-schweiz-1.1606772
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    Der Erzbischof von Canterbury strebt nach himmlischen Gesetzen. Die britischen Koranleser, so Rowan Williams sinngemäß, hätten schließlich andere Loyalitäten, ein Leben als einem ganz und gar gleichen Recht unterliegender Bürger sei ihnen keinesfalls zuzumuten … He raised the question of conflicting loyalties which communities might have

    Dr Rowan Williams told Radio 4’s World at One that the UK has to „face up to the fact“ that some of its citizens do not relate to the British legal system.

    Dr Williams argues that adopting parts of Islamic Sharia law would help maintain social cohesion.

    For example, Muslims could choose to have marital disputes or financial matters dealt with in a Sharia court.

    He says Muslims should not have to choose between „the stark alternatives of cultural loyalty or state loyalty“.

    „There’s a place for finding what would be a constructive accommodation with some aspects of Muslim law, as we already do with some other aspects of religious law.“

    People may legally devise their own way to settle a dispute in front of an agreed third party as long as both sides agree to the process.

    Muslim Sharia courts and the Jewish Beth Din which already exist in the UK come into this category. …

    aus: Sharia law in UK is ‚unavoidable‘
    in: BBC 07.02.2008

    http://news.bbc.co.uk/2/hi/uk_news/7232661.stm

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  3. Machandelboom Says:

    SÄKULARE GRÜNE 2014
    Hintergrundpapier zur „Jungengenitalbeschneidung“

    Gislinde Nauy,
    Dana Kühnau,
    Mariana Pinzón Becht,
    Walter Otte,
    Victor Schiering

    „Grundsätzlich gilt also, dass ein operativer Eingriff an den Genitalien eines einwilligungsunfähigen Kindes – gleich welchen Geschlechts und ohne medizinische Notwendigkeit – weder vor den Menschenrechten noch vor der UN-Kinderrechtskonvention bestehen kann [das irgendwie einwilligungsfähige Kind soll sich also genital verstümmeln lassen dürfen? Antrag abgelehnt]. Die Tiefe dieses Eingriffs und die physiologische Bewertung spielen dabei keine Rolle, da Grundrechte nicht teilbar sind und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als Abwehrrecht sich auch gegen kleinste Eingriffe wendet. Die Forderung besteht im Anspruch des gleichen Rechts auf körperliche Unversehrtheit für jedes Kind – unabhängig von seinem Geschlecht. …

    Die Unterzeichner*innen dieses Papiers stehen hinter dem Kölner Urteil, das sich für die genitale Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Kinder [Jungen und Mädchen sollen in ihr Beschnittenwerden einwilligen dürfen? Nein, NULL TOLERANZ] ausspricht. …

    Um das Selbstbestimmungsrecht von Kindern in Deutschland zu realisieren [sic! allen Ernstes: Nicht um die Intaktheit zu sichern, sondern um genital autonom Ja sagen zu dürfen zur MGM oder FGM] ist die Rücknahme des offen verfassungswidrigen § 1631d BGB unabdingbar. Zudem müsste der Schutzbereich von § 226a StGB auf alle minderjährigen Personen ausgedehnt werden [das wenn überhaupt je vorhandene eindeutige Verbot auch von pricking und ritual nick ist damit kaum noch haltbar, da die Jungenbeschneidung mehr zerstört], damit Jungen und intersexuelle Kinder ebenso wie Mädchen vor nicht-therapeutischen Eingriffen an ihren Genitalien geschützt werden [es sei denn sie wollen den Eingriff, so müssten die säkularen Grünen hier eigentlich ergänzen]. Die Möglichkeit der elterlichen Einwilligung in „geschlechtsangleichende“ Operationen am Genital des einwilligungsunfähigen Kindes wäre damit ebenso auszuschließen. Dies entspricht auch der Forderung „Über den Körper selbst bestimmen“ [nanu, demnächst ein genitalautonomes Ja des neunjährigen Mädchens zum Heiraten bzw. des Kindes zum Sex mit Erwachsenen – das kommt für uns nicht in Frage] aus dem Bundestagswahlprogramm 2013 von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem dort zurecht ein eigenes Kapitel gewidmet wurde. …

    Bereits einsichts- und einwilligungsfähige Jungen müssen umfassend über die Operationsrisiken und die zu erwartenden Auswirkungen auf ihr späteres Sexualempfinden aufgeklärt werden [und können dann genital verstümmelt werden? Ohne uns] und im Zweifelsfall ein Vetorecht gegenüber dem Eingriff besitzen. Diese Aufklärung muss nach verbrieften Standards durch ärztliches Personal durchgeführt und dokumentiert werden, sowie auch die Eltern umfassen. …“

    (Münster, 28.6.2014)

    http://saekulare-gruene.de/hintergrundpapier-zur-jungengenitalbeschneidung/

  4. Carcinòl Says:

    Skandal:
    70. DEUTSCHER JURISTENTAG PLANT LEGALISIERUNG DER WEIBLICHEN GENITALBESCHNEIDUNG (FGM)

    Edward von Roy hat im Artikel ja darauf hingewiesen und auch Holm Putzke schreibt:
    ::

    These zum 70. Deutschen Juristentag: Gutachterin hält in Deutschland weibliche Genitalverstümmelung für erlaubt!

    Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind“ (http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23). Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Dafür werden dann auch gern mal die Genitalien von Mädchen geopfert. Warum nicht auch den Eltern der Christensekte „Zwölf Stämme“ erlauben, ihre Kinder zu schlagen, was diese selbsternannten „Züchtigungsberechtigten“ als Teil ihres bibeltreuen Erziehungskonzepts verstehen (http://www.spiegel.de/schulspiegel/zwoelf-staemme-sekte-zeigt-rtl-reporter-an-a-984059.html)?

    Wem die verfassungsmäßig garantierten Rechte von Kindern wichtig sind, wer dagegen ist, dass Kinder ausgehend von ihren Eltern körperlicher Gewalt ausgesetzt sind und gezüchtigt werden, und wer es für eine Schande und großes Unrecht hält, wenn Mädchen aus traditionellen oder religiösen Gründen an ihren Genitalien herumgeschnitten wird, der muss auch die Genitalverstümmelung von Jungen bekämpfen!

    http://www.holmputzke.de/index.php/aktuelles

    ::
    Anzumerken ist, dass Vorhaut weiblich nicht Vorhaut männlich ist, die anatomischen Fakten sind bekannt und auch Jurist Holm Putzke sollte die 10.000-20.000 bei jeder Zirkumzision amputierten Nervenendigungen bzw. Tastkörperchen (Meissner, Merkel, Vater-Pacini, Ruffini) unter Berufung auf die Forschungen von Sorrells et al. (Fine-touch pressure thresholds in the adult penis) bzw. auf Morten Frisch et al. (Male circumcision and sexual function in men and women: a survey-based, cross-sectional study in Denmark) stets erwähnen.

    Basic Human Genital Anatomy
    Gary Harryman‎

    https://ms-my.facebook.com/shareyoursexknowledge/posts/652188514794501

  5. These zum 70. Deutschen Juristentag: Gutachterin hält in Deutschland weibliche Genitalverstümmelung für erlaubt! Says:

    Mitgeteilt bei facebook
    Evidenz-basierte Ansichten via Holm Putzke

    Holm Putzke: „Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind“ (http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23). Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Dafür werden dann auch gern mal die Genitalien von Mädchen geopfert. Warum nicht auch den Eltern der Christensekte „Zwölf Stämme“ erlauben, ihre Kinder zu schlagen, was diese selbsternannten „Züchtigungsberechtigten“ als Teil ihres bibeltreuen Erziehungskonzepts verstehen (http://www.spiegel.de/schulspiegel/zwoelf-staemme-sekte-zeigt-rtl-reporter-an-a-984059.html)?
    Wem die verfassungsmäßig garantierten Rechte von Kindern wichtig sind, wer dagegen ist, dass Kinder von ihren Eltern körperlicher Gewalt ausgesetzt sind und gezüchtigt werden, und wer es für eine Schande und großes Unrecht hält, wenn Mädchen aus traditionellen oder religiösen Gründen an ihren Genitalien herumgeschnitten wird, der muss auch die Genitalverstümmelung von Jungen bekämpfen!“

    https://de-de.facebook.com/evidentist/posts/641825932599515

  6. Machandelboom Says:

    Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft. 70. Deutscher Juristentag, Tatjana Hörnle arbeitet an der Legalisierung der FGM.

    Terre des Femmes (TdF) lobt sich heute (03.09.2014) per Massen-Email in höchsten Tönen selbst für einen angeblich irgendwie erfolgreichen Kampf gegen die weibliche Beschneidung (FGM) im Rahmen der diesjährigen Kooperation mit der indonesischen Frauen- und Schariabewegung Kalyanamitra. Zum an der Legalisierung der FGM arbeitenden 70. Deutschen Juristentag schweigt TdF.

    Die TaskForce FGM überzeugt einen da wesentlich mehr:

    TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung
    1. September

    Werden Genitalverstümmelungen an Mädchen in Deutschland bald legalisiert?

    Auf dem kommenden Juristentag gibt es zumindest einen entsprechenden Vorstoß, wie Prof. Dr. Holm Putzke berichtet:

    „Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen.

    Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind“.(http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23).

    Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Dafür werden dann auch gern mal die Genitalien von Mädchen geopfert…“

    https://de-de.facebook.com/TaskForceFGM
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    Gepfeffert wird dort kommentiert:

    Schritt für Schritt werden die Menschenrechte abgeschafft – Opportunismus ist der Grund! Das Kotzen kann man kriegen…

    Wie wäre es mit einer Anzeige wegen Aufruf für Genitalverstümmelung?

    Das wird verhindert werden!

    scheußlich

    das geht ja gar nicht

    Gehts noch ? Was sind das denn für abartige Äußerungen ??? Soll sie doch mit gutem Beispiel vorangehen. Krank sowas.

  7. Traoré N. Diakaté Says:

    TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung
    1. September

    Werden Genitalverstümmelungen an Mädchen in Deutschland bald legalisiert?

  8. Cees van der Duin Says:

    Aufklärerisch-humanistische Gute Nachricht aus der Uckermark:

    Bruder Spaghettus war heute so mutig, auf das menschenrechtspolitisch und natürlich vor allem kinderrechtlich relevante sinngemäße Thema Deutscher Juristentag: Gutachterin Tatjana Hörnle legalisiert FGM hinzuweisen. Das Wort zum Freitag hat die beiden Kommentare lesenswert arrangiert.

    Dank sei dem Blog FSM Uckermark.

    KIRCHE DES FLIEGENDEN SPAGHETTIMONSTERS
    DEUTSCHLAND
    SEKTION UCKERMARK

    04.09.2014
    Das Wort zu Freitag – Legalisierung weiblicher Beschneidung

    http://fsm-uckermark.blogspot.de/2014/09/das-wort-zu-freitag-legalisierung.html

  9. Traoré N. Diakaté Says:

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    auch auf Twitter
    TaskForce FGM
    @taskforcefgm

    Werden Genitalverstümmelungen an Mädchen in Deutschland bald legalisiert?

    Auf dem kommenden Juristentag gibt es zumindest einen entsprechenden Vorstoß, …

    *
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    in der Schweiz ist der couragierte Beschneidungsgegner und renommierte Fachmann für Islamisches Recht Sami Aldeeb auf Gutachterin Tatjana Hörnle (70. Deutscher Juristentag) aufmerksam geworden:

    These zum 70. Deutschen Juristentag: Gutachterin hält in Deutschland weibliche Genitalverstümmelung für erlaubt!

    http://www.blog.sami-aldeeb.com/2014/09/04/these-zum-70-deutschen-juristentag-gutachterin-halt-in-deutschland-weibliche-genitalverstummelung-fur-erlaubt/

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  10. Pastafarianism opposing HGM (that is FGM or MGM) Says:

    Von der Juristin zur Klitorisvorhautamputatorin oder rituellen genitalen Nadelstecherin, ob sich Tatjana Hörnle ja vielleicht zur FGM-Typ-Ia- oder Typ-IV-Beschneiderin umschulen lassen will?

    Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland

    Das Wort zum Freitag – Legalisierung weiblicher Beschneidung
    04.09.2014

    http://www.pastafari.eu/index.php?artnr=35545368

  11. Edward von Roy Says:

    Die Choreographin

    Der Coup der Tatjana Hörnle besteht im Erzeugen einer Spielsituation voller Erregung und Druck, der Nichtweitergabe von anatomisch korrekter Information zur Jungenbeschneidung in den 70. Deutschen Juristentag sowie darin, den § 226a StGB weiterhin nach Ausmaß genitaler Zerstörung und nachvollziehbar zugeordnetem Strafmaß in nur und genau zwei Stufen zu gliedern.

    Dann erfolge mit nur etwas Locken ein erlösender zweiter Schritt, den die Professorin das erregte Publikum selbst finden lassen wird. Kategorie eins als die obere Schublade ist Absatz (1) des 226a StGB und wird weiterhin Klitorisherausschneiden (FGM Typ Ib), Labienamputationen (Typ II) und Infibulation enthalten (Typ III). Das untere Regalfach, Absatz (2), wie gehabt und einstweilen (!) deutlich weniger bestraft, Klitorisvorhautamputation (FGM Typ Ia) und Einstechen (pinprick, ritual nick) sowie nun, und das ist jetzt neu, die sozusagen klassische Zirkumzision nach islamischen, jüdischem oder US-amerikanischem Muster (MGM).

    Damit ist der peinlich verfassungswidrige § 1631d BGB glücklich entsorgt und in 226a StGB überführt, integriert. Nun aber beginnt das Fiebern und Flunkern, ähnlich wie im Herbst 2012. Denn die untere Kategorie, Absatz (2), erklärt seit dem 24. September 2013 die Mädchenbeschneidung in Deutschland als verboten, nun aber müsste auch jeder Mohel oder Sünnetci angezeigt und strafrechtlich belangt werden, im Wiederholungsfall sicherlich schwerer bestraft und bei weiterem Beschneiden mit Gefängnis. Dr. Hörnle kann sich ganz sicher sein, dass der Deutsche Bundestag nie wieder so sehr ins Schwitzen, Kriechen und verfassungswidrige Nachgeben geraten möchte wie am schwarzen Tag der Kinderrechte, dem 12.12.2012.

    Nur genau zwei Schubladen darf der 226a enthalten! Und in derselben unteren Abteilung (2) liegen jetzt und gefälligst in Harmonie vereint FGM Ia, FGM IV Variante pinprick (ritual nick, es geht um die schafiitisch religiös verpflichtend gebotene und ansonsten islamisch mit Wohlwollen bewertete milde Sunna) sowie Jungenbeschneidung (Zirkumzision der dreieinigen Marken Halacha, Scharia oder AAP) und pochen mit der Gutachterin auf gerechte Gleichbehandlung im Strafmaß. FGM verboten MGM erlaubt, das funktioniert aus juristischen und den Eltern das Beschneiden der Söhne zu verbieten aus politischen Gründen nicht. Die Spielfeldaufstellung im noch nicht ganz fertig gebauten § 226a erzeugt die Zwickmühle, das Schachmatt. Der Deutsche Juristentag ein Versager?

    Die im Hannover Congress Centrum (HCC) versammelten Juristen werden nervös, denn unter den religiösen Kopftüchern, auch Hamideh Mohagheghi trägt ihren Hidschab, unter Turbanen und großen schwarzen Hüten im Saal wird der Blick immer ernster und könnte schließlich gleich zornig werden. Die 1954 in Teheran geborene und bei Shaykha Krausen (Initiative für Islamische Studien) theologisch ausgebildete Juristin und Teilnehmerin der zweiten Deutschen Islamkonferenz, die auf dem 70. Deutschen Juristentag im Bereich Öffentliches Recht als Kurzreferentin auftreten darf, stellte 2012 zur Jungenbeschneidung fest: “In der islamischen Lehre ist die Beschneidung von Jungen zwar nicht im Qurʾān erwähnt, wird jedoch von allen muslimischen Richtungen der obligatorischen und verbindlichen Tradition zugeordnet” und warnte im Übrigen davor: “sich gegenseitig zu diffamieren und zu beleidigen”, Ende der Diskussion.

    Nur ein letzter Ausweg steht dem 70. Deutschen Juristentag offen, hektisches Gelache oder erleichtertes Aufatmen, die Professorin der Berliner Humboldt-Uni als Retterin des friedlichen Zusammenlebens: Legalisierung des kompletten 226a (2) im Sinne der Straffreiheit!

    Tatjana Hörnle muss nur noch ein paar Tage auf Zeit spielen und dafür sorgen, dass die anatomischen Fakten bzw. die Folgen der Jungenbeschneidung, nämlich mit FGM Typ Ib (Klitoridektomie) vergleichbar zu sein (Sorrells et al., Fine-touch pressure thresholds in the adult penis) sowie Ehe und Partnerschaft zu schaden (Morten Frisch et al., Male circumcision and sexual function in men and women) nicht so bald in Presse und Parlament laut werden. Auch dazu bestehen leider sehr gute Chancen. Deutschland bekommt die Mädchenbeschneidung Ia und IV und die Islamgelehrten vom Indonesian Ulema Council (MUI) und überhaupt die Schariatreuen der Rechtsschule der Schafiiten können zufrieden sein.

    Oder wir Aufklärungshumanisten und Menschenrechtsuniversalisten sagen jetzt Nein zu jeder Zwangsbeschneidung oder Wunschbeschneidung an Kindern unter achtzehn Jahren, an Jungen oder Mädchen. Und das ist unsere Forderung.

    Edward von Roy am 09.09.2014

  12. Carcinòl Says:

    „Heikel“ findet Legal Tribune Online (LTO) die Fragen, mit denen die Abteilung Strafrecht sich ab nächsten Mittwoch beschäftigen wird. Das Magazin hat unsere Gutachterin Prof. Tatjana Hörnle gefragt: Soll ein Täter „aus einem anderen Kulturkreis“ härter – oder weniger? – bestraft werden als ein deutscher? Sollte die deutsche Justiz mit muslimischen Friedensrichtern kooperieren? Wie weit ist es dann bis zur Anerkennung einer „Scharia-Polizei“ wie in Wuppertal? Ist ein aus Hass auf Ausländer begangenes Verbrechen schlimmer als ein anderes?

    djt facebook 11.09.2014

    https://de-de.facebook.com/juristentag

    ::
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    Tatjana Hörnle: Länder aus dem englischsprachigen Rechtskreis erkennen Urteile von religiösen Schiedsgerichten zu familienrechtlichen Fragen teilweise an. Für Deutschland gibt es Erfahrungsberichte, die sich auf einzelne Gruppen von Migranten in Berlin und Bremen beziehen. …

    LTO: Experten wie Michael Rosenthal, der ebenfalls beim djt referiert, halten eine Paralleljustiz in diesem Sinne nicht für per se schädlich, sofern sie sich nicht als Selbstorganisation einer Minderheit, sondern als bloße Streitschlichtung in Ergänzung des förmlichen Justizverfahrens begreife. Wie sehen Sie das?

    Hörnle: Versuche, Konflikte ohne Inanspruchnahme der Justiz zu regeln, sind nicht per se zu beanstanden. Aber Probleme treten etwa dann auf, wenn es um Delikte geht, die einen staatlichen Strafanspruch ausgelöst haben. …

    http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kultur-religion-strafrecht-cultural-defense-ehrenmord-hassverbrechen/

    LTO: Gibt es Ihres Erachtens Ausnahmefälle, in denen ein Täter derart mit seiner Religion oder sonstigen, von der Verfassung anerkannten Werten kollidieren würde, wenn er sich gesetzeskonform verhielte, dass ein Gericht beispielsweise bei der Strafzumessung Milde walten lassen sollte?

    Hörnle: Nur unter sehr ungewöhnlichen Umständen ist vorstellbar, dass das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu Strafmilderung oder eventuell sogar Straffreiheit führt. Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit muss dabei aber eng gefasst werden: Nur bei einer echten Identitätskrise, weil der Täter in eine ihm aufgezwungene Konfliktsituation kam, käme das in Betracht. Aber auch dann sind die Grundrechte anderer und Güter von Verfassungsrang als Gegengewicht zu beachten. …

    aus:
    „Die meisten Täter sind einfach nur wütend“. Legal Tribune 11.09.2014. Das Interview führte Pia Lorenz.

    http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kultur-religion-strafrecht-cultural-defense-ehrenmord-hassverbrechen/2/

  13. Bragalou Says:

    Islamwissenschaftler Tilman Nagel (Lohn und Strafe im Diesseits und im Jenseits) enttarnte den Schariaverharmloser MATHIAS ROHE. Zitat Nagel:

    Damit sind wir bei dem schwerwiegenden methodischen Mangel des Buches angelangt. Zu den elementaren Grundlagen des islamischen Rechtssystems gehört eine fünf Stufen umfassende Reihung von Bewertungen einer Handlung: «Notwendig» bzw. «Pflicht» ist eine Handlung, deren Unterlassung Strafen einträgt; «empfehlenswert» ist eine Handlung, deren Vollzug Lohn, deren Unterlassung aber keine Strafen nach sich zieht; «erlaubt» sind mit Bezug auf Lohn oder Strafe neutrale Handlungen; «zu missbilligen» ist, was zu unterlassen keinen Lohn, zu begehen aber eine Strafe zur Folge hat; «verboten» (haram) schliesslich sind Handlungen, deren Unterlassung keinen Lohn, deren Vollzug aber eine Strafe zur Folge hat. Diese sogenannten «fünf Bewertungen» meinen Lohn oder Strafe sowohl im Diesseits als auch im Jenseits. …

    Den Weg zu einer angemessenen Würdigung dieses für das islamische Recht charakteristischen Sachverhalts hat er sich aber schon ganz am Anfang verbaut, indem er die erwähnte Reihung der Bewertungsurteile mit einer anderen durcheinanderwirft: Das islamische Recht kennt selbstverständlich auch Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Handlung Rechtsgültigkeit erlangt, und zur Erfüllung der Rechtsgültigkeit kann ein bestimmtes Vorgehen «notwendig» sein. Indem Rohe diese zweite Bedeutung von «notwendig» für die eigentliche ausgibt, konstruiert er sich eine Rechtfertigung dafür, fortan den Transzendenzbezug des islamischen Rechts auszublenden.

    Rohe kann denn auch für dieses Gedankenspiel keinen klassischen und nur einen einzigen modernen islamischen Autor anführen. Sein Kronzeuge für diese Verzerrung des Sachverhalts ist der in den USA lehrende Sudanese Abdullah an-Naim, der unter «Scharia» nur noch das religiöse Normensystem verstehen will. Diese Meinung verficht Naim angesichts der grausamen Folgen der in seiner Heimat vorangetriebenen Einführung der Scharia mit all ihren frühmittelalterlichen Bestimmungen, die aber leider sehr wohl «in der Welt» zur Anwendung kommen. Naims Haltung ist aller Ehren wert. Sie kann aber nicht als Grundlage einer Darstellung des islamischen Rechts benutzt werden. Rohe muss denn auch einräumen, dass die Thesen Naims auf den entschiedenen Widerspruch der islamischen Fachgelehrten stossen. Aber die Idee eines – nicht existierenden – rein diesseitsbezogenen islamischen Rechts ist ihm wichtiger. So schliesst er das Ritualrecht, eines der wesentlichen Gebiete der Scharia, aus seinen Erörterungen ganz aus und behauptet, das Vertrags-, Personenstands- und Strafrecht sei das eigentliche islamische Recht, das wegen des Gegenstandbereichs dieser drei Rechtsgebiete «weltlich» sei. (Zitatende)

    NZZ am 07.11.2009

    http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/_buchrezensionen_nichtmehrgueltig/lohn-und-strafe-im-diesseits-und-im-jenseits-1.3981865

    *
    *

    man vergleiche bei Pascal Hollenstein (Scharia-Gerichte in der Schweiz?), der uns in der NZZ vom 28.12.2008 bekanntlich über den an der Rechtseinheitlichkeit gefährlich verdrossenen Professor Christian Giordano («Rechtspluralismus: ein Instrument für den Multikulturalismus?» ) informierte

    http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/scharia-gerichte-fuer-die-schweiz-1.1606772

  14. Carcinòl Says:

    One Law For All sehr geehrter Herr Rabbiner, auch der Gottesfürchtige bleibt bei Rot an der Ampel stehen und geht bei Grün oder wird sanktionsiert, gar nicht anders als der Grlaubenszweifler oder Gottlose, denn die Bevölkerung in rechtlich (menschenrechtlich, bürgerrechtlich, strafrechtlich) folgenreiche Kollektive aufteilen können und wollen wir Verfassungsfundamentalisten und Menschenrechtsuniversalisten ja gerade nicht.

    Die körperliche Unversehrtheit eines Kindes (Kind ist Mensch unter achtzehn Jahren) steht für uns nicht zur Debatte, der Minderjährige kann die lebenslangen Folgen der an ihm auf Erwachsenenwunsch vollzogenen HGM (FGM oder MGM) für Sexualität und Partnerschaft nicht überblicken und ist damit also weder einsichtsfähig noch informiert einwilligungsfähig (in den informed consent).

    Die Steinigung war auch mal sehr jüdisch und religiös ist es im nicht reformierbaren islamischen Recht (Scharia) ja vielleicht noch heute, was allerdings nur zu bedeuten hat, dass mindestens die verfassungswidrigen Inhalte der alle Lebensbereiche umfassenden (totalitären) Scharia nicht legalisiert werden können sprich dass ggf. auch ein als kohärent verstandenes Gesamtpaket namens schariatische Normativität unanwendbar (illegal) bleibt. Irgendwann sowie möglichst bald werden sich schwarzafrikanische oder islamisch-schafiitische Mädchenbeschneiderinnen nicht anders als Sünnetci und Mohalim ihrer beruflichen Umschulung zu widmen haben oder bei Fortsetzung des ggf. authentisch religiösen, doch dann endlich illegalen Tuns einer Straftat angeklagt werden und anschließend beispielsweise im sehr diesseitigen Gefängnis wohnen.

    Sommer 2015. Zum Ansinnen des Pro-FGM-Duos Ringel / Meyer (wollen § 1631d BGB geschlechtsneutral neu formulieren, um in Deutschland die nach Koran und Sunna erforderliche Beschneidung der Jungen und Mädchen zu erreichen), der Juristentagsgutachterin (2014) und Legalisiererin der Mädchenbeschneidung (d. i. FGM) Tatjana Hörnle (versucht dasselbe mit § 226a StGB ebenfalls zum Zwecke der deutschen Straffreistellung der Islamic FGM) sowie zum diesjährigen Deutschen Evangelischen Kirchentag (in Stuttgart, Losung „damit wir klug werden“).

    carcinòl

    ::
    (Zitat)

    … Julian Chaim Soussan, Oberrabbiner aus Frankfurt, am Donnerstag in der Stuttgarter Oper. Thema war die Zukunft des jüdisch-christlichen Dialogs. Darüber diskutierte Soussan mit Ralf Meister, Landesbischof aus Hannover.

    „Die Beschneidung ist im Judentum keine Äußerlichkeit, sondern ein fester Bestandteil der Religion“, sagte Meister. Die Debatte darüber zeige, dass Religion „in unserer säkularen Gesellschaft nicht mehr von allen als „integraler Bestandteil“ gesehen werde. Soussan berichtete von der „absurden Situation, dass mir in einer Diskussion ein Vertreter des Atheismus gegenüber saß, der mir erklären wollte, was ich in meinem Glauben darf und was nicht.“ Mit den Christen verbinde die Juden „ein gemeinsames Anliegen. Wir haben das Recht darauf, unseren Glauben zu leben.“ Dafür müsse man sich gemeinsam stark machen. …

    aus: Gerlinde Wicke-Naber (Gemeinsamer Einsatz für religiöse Werte), in: Stuttgarter Zeitung 04.06.2015

    http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.kirchentag-in-stuttgart-gemeinsamer-einsatz-fuer-religioese-werte.6584c299-6f94-4fe6-bfd4-5c1ece727e93.html

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