275. Kalifat und befristete Übergangsvorschrift

Stellungnahme der Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte (GAM) zur geplanten Einführung von Islamischem Religionsunterricht (IRU) in NRW

Der Landtag Nordrhein-Westfalen will auf seiner Sitzung am 21. Dezember 2011 ein Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (6. Schulrechtsänderungsgesetz) beschließen.

Die GAM nimmt aus diesem Anlass zum vorliegenden Gesetzentwurf (Drucksache 15/2209 vom 21.06.2011) wie folgt Stellung:

Der Gesetzentwurf steht auf tönernen Füßen, da er auf einer verfassungsmäßig fragwürdigen Übergangslösung in Gestalt einer willkürlich konstruierten „Ermächtigungsnorm“ ohne Vorliegen von rechtlichen Voraussetzungen basiert. Zum einen fehlen die erforderlichen islamischen Instanzen als autoritative Richtliniengeber im Sinne von staatskirchenrechtlich qualifizierten Religionsgemeinschaften. Zum anderen existieren keine verfassungsmäßigen Regularien, um die politische Willkürentscheidung der Landesregierung rechtskonform zu realisieren. Diese muss vielmehr selbst einräumen, dass die islamischen Organisationen, mit denen kooperiert werden soll, nicht allen formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen, „die nach der Rechtssprechung von Religionsgemeinschaften verlangt werden“ (S. 5).

Hinzu kommt, dass die Islamverbände in Deutschland nur eine Minderheit der aus islamischen Ländern zugewanderten Personen vertreten, wie im Gesetzentwurf selbst anhand von Zahlen aus der Studie „Muslimisches Leben in Nordrhein-Westfalen“ dargelegt wird.

Von wesentlicher Bedeutung ist aber nicht zuletzt das mangelhafte Bekenntnis der im Koordinierungsrat der Muslime zusammengeschlossenen Verbände zum deutschen Grundgesetz. (Für orthodoxe Muslime ist die Bindung an den Koran sowie an die islamischen Vorschriften höherrangig als die Bindung an säkulare Normen und Prinzipien. Gemäß der Studie „Muslime in Deutschland“ aus dem Jahr 2007 stimmten 46,7% der Befragten der Aussage zu „Die Befolgung der Gebote meiner Religion ist für mich wichtiger als Demokratie“. 33,6% befürworteten die Todesstrafe und nach Auffassung von 65,5% der Befragten sollte der Staat Zeitungen und Fernsehen kontrollieren, um Moral und Ordnung sicher zu stellen. Es sind zumeist genau jene Muslime mit diesem Einstellungsprofil, die Mitglieder und Funktionäre der Islamverbände sind.)

Mit der Installierung eines Beirats, der sich ausschließlich aus muslimischen Personen zusammensetzen soll, darunter zwei muslimische Religionsgelehrte, tritt die Landesregierung NRW im Prinzip die Ausgestaltung der Inhalte des IRU sowie die Bewilligung der Lehrkräfte an die Islamvertreter ab. (Die Formulierung „das Einverständnis kann nur aus religiösen Gründen verweigert werden“, ist eine Leerformel, da es sich ja nur um religiöse Angelegenheiten/religiöse Lerninhalte sowie um die Beauftragung von Religionslehrern/innen/ handelt.)

Vorgesehen ist damit die Einbeziehung von islamischen Interessenverbänden, darunter zwielichtige Organisationen, in staatliches Handeln. Das bedeutet konkret: Unkritische Kooperation mit konservativen bis fundamentalistischen Islamverbänden; was im Endeffekt darauf hinausläuft, deren reaktionäre Identitätspolitik (Formung ihrer Mitglieder im Sinne des orthodoxen Islam) staatlich zu legalisieren und zu fördern (S.2Art.1, Abs.2 (1)). Verlangt wird nicht die Achtung des GG, sondern nur die Achtung des (anachronistischen) Religions- und Staatskirchenrechts (S. 3).

Da die Installierung der Ausbildung von Lehrkräften für das Fach IRU Kosten verursacht, welche von der Gemeinschaft der Steuerzahler, darunter zahlreiche Konfessionslose, aufgebracht werden müssen, ist es absurd, die entsprechenden finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte zu leugnen.

Religionsfreiheit kann entgegen dem Text des Gesetzentwurfs zum einen nicht gleichgesetzt oder konfundiert werden mit der Erteilung von staatlichem Religionsunterricht in Form eines bekenntnisreligiösen Unterrichts. Insofern ist es auch nicht Aufgabe des weltanschauungsneutralen Staates oder seiner Untergliederungen, aktiv (eigeninitiativ) und ohne Mandat der Bevölkerungsmehrheit in Form eines Volksentscheides die folgenschwere Einführung eines Bekenntnisunterrichts einer Zuwanderungsreligion zu betreiben – noch dazu, wenn deren Grundinhalte mit freiheitlichen Grundrechten kollidieren. Indem Staatsorgane in dieser Weise aufgrund intransparenter Interessen aktiv und begünstigend zugunsten einer bestimmten Religionsgruppe agieren und sich andererseits systematisch über die Interessen und Anliegen der Großgruppe der Religionsfreien und deren Recht auf negative Religionsfreiheit hinwegsetzen, verstoßen sie massiv gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität.

Auch ist aus dem Grundgesetz kein Rechtsanspruch ableitbar, dass Zuwanderer den Staat des weltanschaulich und kulturhistorisch anders gepolten Aufnahmelandes dazu verpflichten oder anhalten können, ihre Religion staatlich abzusichern und in Form von bekenntnisreligiösem Unterricht zu fördern.

Bei der Einführung von IRU auf Betreiben des Staates handelt es sich demnach um eine rechtsfreie politisch-ideologische Willkürentscheidung, die über keine ausreichende demokratische Legitimation verfügt.

Im Gegensatz zum Geist des Gesetzentwurfs muss in Deutschland die Säkularisierung bzw. die Trennung von Staat und Religion vollendet werden. Eine schulpolitische Realisierung dieser Forderung hat die Kritische Islamkonferenz in ihrer Abschlusserklärung formuliert:

„§ 2: Ziel ist eine säkulare Gesellschaft

1. Integration setzt Gemeinsamkeit voraus: Die staatliche Schule muss ein solcher Ort der Gemeinsamkeit werden und darf nicht nach den Vorgaben der Religionsgemeinschaften organisiert werden.

2. Die Abmeldung vom Biologie-, Sexualkunde-, Musik- oder Sportunterricht aus religiösen Gründen ist Ausdruck einer bildungs- und demokratiefeindlichen Einstellung und deshalb nicht zu dulden.

3. Wir fordern die kopftuchfreie Schule, um die Entwicklung von Mädchen und jungen Frauen im Sinne einer freien Selbstbestimmung jenseits patriarchaler Normen zu unterstützen.

4. Anstatt flächendeckend einen bekenntnisorientierten Islamunterricht einzuführen, ist ein neues Schulfach „Religions- und Weltanschauungskunde” angezeigt, in dem die Heranwachsenden neutral und sachlich über die Grundinhalte der Religionen sowie der philosophisch-humanistischen Religionskritik und der säkularen Ethik informiert und unterrichtet werden.“

Primäre Aufgabe des deutschen Bildungssystems wäre es demnach, den Heranwachsenden gerade auch aus islamischen Herkunftsmilieus auf nachhaltige Weise die (europäischen) Werte und Grundnormen einer säkular-demokratischen Gesellschafts- und Lebensordnung zu vermitteln und den eingeschlagenen Irrweg zu verlassen, in Form einer religiösen Identitätspädagogik desintegrative Mentalitäten zu bestärken und zu verfestigen.

Verweise

Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte (GAM)

http://www.gam-online.de/index.html

Feindbild Islamkritik: Wenn die Grenzen zur Verzerrung und Diffamierung überschritten werden

http://www.hintergrund-verlag.de/buecher-feindbild-islamkritik.html

2 Antworten zu „275. Kalifat und befristete Übergangsvorschrift“

  1. Cees van der Duin sagt:

    :::

    Bildungsministerin Silvia Löhrmann zum Islam-Unterricht an Schulen in NRW
    Jochen Luczak berichtet über die Veranstaltung in Aachen am 7.12.2011:

    Mit sehr großer Resonanz wurde unsere Veranstaltung im Islamischen Zentrum zur Einführung eines islamischen Religionsunterrichts angenommen. Fast 200 BesucherInnen waren der Einladung gefolgt und hörten einen sehr Informativen Vortrag von Bildungsministerin Sylvia Löhrmann.

    Im Landtag wird zur Zeit das entsprechende Gesetz beraten. Gemeinsam haben GRÜNE, SPD und CDU den Entwurf im Landtag eingebracht. Löhrmann stellte klar, dass nach Einführung dieser Unterricht für muslimische Schüler zum Pflichtfach werde. …

    Das Recht auf freie Religionsausübung steht im Grundgesetz. Christen, Juden, Hindu, Islam und andere – Ministerin Löhrmann hält es für eine zentrale Aufgabe, diesem Recht auch im Alltag der Schulen zum Durchbruch zu verhelfen. …

    Nach knapp zwei Stunden Debatte in den Räumen der Bilal-Moschee hatten alle Gäste ebenso wie die Veranstalter die Gewissheit, dass der Dialog und gemeinsame Wege zur Gleichberechtigung möglich sind und im nächsten Jahr weitere Veranstaltungen gut wären. Der Islam gehört zu Deutschland genauso wie Judentum und Christentum hatte Bundespräsident Wulff festgestellt.

    Dr. Al-Halabi als Vertreter des Vorstands des Islamischen Zentrums Aachen bedankte sich mit großer Herzlichkeit bei Ministerin Löhrmann und beim Team der Organisatoren. Die Veranstaltung sei fast schon historisch.

    bei:
    Hilde Scheidt – die GRÜNE Bürgermeisterin in Aachen

    http://www.hilde-scheidt.de/2011/12/13/bildungsministerin-silvia-lohrmann-zum-islam-unterricht-an-schulen-in-nrw/

    Das Islamische Zentrum Aachen e.V. (IZA) wurde 1979 wurde als Träger der Bilal-Moschee in Aachen gegründet. Es gehört dem Zentralrat der Muslime in Deutschland an.

    Das ursprünglich vom Führer der syrischen Muslimbrüder Issam El Attar gegründete IZA spaltete sich 1981 von der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD) ab. Seit 2003 betreibt das IZA mit dem „Zentrum für islamische Studien“ eine theologische Ausbildungsstätte für Imame. Der Trägerverein steht laut Erkenntnissen des Verfassungsschutzes NRW dem Syrischen Zweig der islamisch-fundamentalistischen Muslimbruderschaft nahe, bemüht sich jedoch, in öffentlichen Veranstaltungen “gemäßigt und dialogbereit zu erscheinen”

    http://de.wikipedia.org/wiki/Islamisches_Zentrum_Aachen

    :::

  2. Karsten Hilchenbach sagt:

    Die durch § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eröffnete Möglichkeit, Satzungen, die aufgrund des Baugesetzbuchs ergangen sind, wie etwa einen Bebauungsplan, zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zu machen, steht einer Inzidentkontrolle im Rahmen eines anderen Verfahrens, in dem es auf die Gültigkeit der Satzungsbestimmung ankommt, nicht entgegen.

    http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?zg=6&SID=04a735bf88edb6f407a20bfd30d8cbe1%3FHTTP_Jahrgang%3D2007%3FHTTP_Jahrgang%3D2006&srch=Datum&HTTP_INDEX=Wochenindex&HTTP_Woche=2010-03-29&zgh=6

    Petitionen sind was völlig anderes. Hier geht es darum, wie man Gesetze von den Gerichten (Judikative) überprüfen lassen kann, nicht wie man Begehren gegenüber der Exekutive/Legislative formuliert. Shafirion hat die entsprechenden Möglichkeiten schon genannt – Verfassungsbeschwerde oder fachgerichtliche Inzidentkontrolle. Nebenbei erwähnt ist aber insbesondere erstere mit sehr hohen Hürden verbunden, die man so einfach nicht nimmt (verständlich bei gut 6000 Verfassungsbeschwerden allein im letzten Jahr).

    Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO ist eine prinzipale Normenkontrolle – d.h. Gegenstand des Verfahrens ist gerade die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Norm selbst – und unterscheidet sich insoweit gerade von der Inzidenzkontrolle (hier wird die Gültigkeit der Norm als Vorfrage der Hauptsache eben inzident geprüft, die Nichtigerklärung wirkt hier nur inter partes).

    http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/108604,0.html

    Berechtigung des Verwaltungsgerichts zu einer Inzidentkontrolle

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=20.01.2010&Aktenzeichen=8%20A%202285/09

    2. Möglichkeit abstrakter Normenkontrolle Er ist aber auch dann nicht schutzlos gestellt. Jedenfalls kann die Landesregierung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG für den Fall, dass die Verwaltungsgerichte entsprechende Verordnungsbestimmungen unangewendet lassen, einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht stellen. Aus dem Umstand, dass das Land Nordrhein-Westfalen von der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthaltenen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, ist zu schließen, dass der Landesgesetzgeber eine Inzidentkontrolle von Landesrechtsverordnungen durch seine Verwaltungsgerichte grundsätzlich als ausreichend ansieht und Entscheidungen mit Wirkung inter omnes auf Landesebene nicht für geboten erachtet.

    http://www.jura-intensiv.de/pdf_files/ra2006/ra-06-03.pdf

    [der totale Gehorsamskult der Scharia findet sich selbst in der letzten genannten Quelle]

    Problem: Schwimmunterricht und islamische Bekleidung

    Die aus Palästina stammenden Kläger sind die Eltern des Schülers F 2, der die Klasse 5b der Realschule in X besucht. Sie begehren aus Gründen des islamischen Glaubens die Befreiung ihres Sohnes F 2 vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht. Mit Schreiben vom 12.9.2004 stellte die Familie einen entsprechenden Antrag, in dem angegeben wurde, F 2 dürfe auf Grund der islamischen Werte der Familie nicht am Schwimmunterricht teilnehmen

    http://www.jura-intensiv.de/pdf_files/ra2006/ra-06-03.pdf

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