Edward von Roy
Mönchengladbach
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Düsseldorf
nachrichtlich
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf
22. Juli 2011
Umgesetzte Schulpflicht und gewährleisteter Erziehungs- und Bildungsauftrag auch ohne Teilnahme am Religionsunterricht
Eine gewünschte Nichtteilnahme am Religionsunterricht begründet auch an einer konfessionellen Schule keinen Schulverweis. Eine Petition von Edward von Roy.
Die so genannte Vollzeitschulpflicht erstreckt sich in der Bundesrepublik Deutschland über regelmäßig neun Schuljahre, in NRW sind es zehn. Kinder im Grundschulalter beispielsweise sind schulpflichtig, um befähigt zu werden, als erwachsene Staatsbürger ein Leben in Würde (GG Art. 1) und in der für die offene Gesellschaft (Karl Popper) grundlegenden Chancengleichheit führen zu können. Konfessionsschulen unterliegen dabei keinem anderen Wertemaßstab, auch ihr Sport-, Kunst oder Sexualkundeunterricht dient nicht der Rettung der Seele, sondern der Emanzipation und Entfaltung der persönlichen Talente, einem lebenslangen Lernen und selbst bestimmten Leben als mündiger Bürger und Staatsbürger. Ob sich die Großeltern oder Eltern eines schulpflichtigen Kindes zu einer Religion bekennen oder nicht, spielt für die kindliche Schulpflicht bzw. für den zu gewährleistenden staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag keine Rolle, auch wenn das Kind noch nicht religionsmündig ist.
Der Presse vom heutigen Tage (22.07.2011) ist zu entnehmen, dass eine neunjährige Schülerin aus Mönchengladbach der Schule verwiesen wurde.[1] Bereits mit der Wahl des Titels (Muslimin von christlicher Schule verwiesen) jedoch irrt sich die Rheinische Post. Weil Muslime keine Sorte Mensch sind, sondern den Zumutungen des Grundgesetzes ebenso unterliegen wie Ex-Muslime oder Buddhisten, ist Zeynep (9) keine „Muslimin“, sondern zuallererst Schülerin, einerlei ob ihre Mitschüler, Lehrer, Großeltern oder Eltern Angst vor der Höllenstrafe haben oder nicht. Auch ist die im Mönchengladbacher Stadtteil Rheydt gelegene, durch einen hohen Anteil an Kindern mit Migrationshintergrund gekennzeichnete Evangelische Grundschule Pahlkestraße keine „christliche Schule“, sondern eine von der öffentlichen Hand finanzierte konfessionelle Grundschule, die täglich von Kindern aus dem städtischen Umfeld besucht wird, die der Schulpflicht unterliegen.
Der Schulleiter hält die Teilnahme der 75 so genannten muslimischen Kinder am christlichen Religionsunterricht für ebenso verpflichtend wie die der 215 anderen Kinder und setzt sich, auch durch verpflichtende Gottesdienstbesuche, über die Maßgabe des Überwältigungsverbots[2] hinweg. Derzeit besucht die Neunjährige die Evangelische Grundschule, ohne am christlichen Religionsunterricht teilzunehmen.
Artikel 140 GG stellt, Art. 136 (4) WRV zitierend, fest: Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Säkulare Staatsbürger mögen jedes Aufteilen der Schülerschaft oder städtischen Bürgerschaft in „Muslime und Nichtmuslime“ als einen Schritt in Richtung eines religiös begründeten Apartheidsstaates ansehen. Falls die Evangelische Grundschule Pahlkestraße einen christlich zu nennenden zwischenmenschlichen Umgang kultiviert, wird dieser sich in der Begegnung der Lehrerkollegen untereinander und vor allem im Umgang des Lehrers mit dem Schüler und dessen Eltern ohnehin zeigen, eines religionskundlichen oder gar bekennenden Religionsunterrichts mit Teilnahmepflicht für nichtchristlich sozialisierte Kinder bedarf es zum realisierten christlichen Schulprofil nicht.
Die provisorische Lösung bis zur gerichtlichen Klärung ist bei Schule und Schulministerium offensichtlich unerwünscht. Doch stellt die elterlich erwünschte Nichtteilnahme des Kindes am Religionsunterricht eine Anerkennung der gesellschaftlichen Vielfalt dar, mithin ein Stück Normalität in Umsetzung des Grundgesetzes.
Edward von Roy
Diplom-Sozialpädagoge (FH)
Gabi Schmidt
Sozialpädagogin
[1] RP vom 22.07.2011, Muslimin von christlicher Schule verwiesen
[2] Überwältigungsverbot
http://de.wikipedia.org/wiki/Beutelsbacher_Konsens
Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen
Herrn
Edward von Roy
Mönchengladbach
Geschäftszeichen: I.3/15-P-2011-04127-00
Düsseldorf, 15.11.2011
Ihre Eingabe vom 22.07.2011, eingegangen am 01.08.2011
Schulen
Sehr geehrter Herr von Roy,
der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 08.11.2011 beraten. Ich gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:
Die Eltern können in Nordrhein-Westfalen wählen, ob sie ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule oder an einer Bekenntnisgrundschule anmelden. Diese Gliederung der Grundschule ist durch die Landesverfassung garantiert. Zum Besuch einer Bekenntnisgrundschule gehört die Teilnahme am Religionsunterricht des betreffenden Bekenntnisses.
Der Petitionsausschuss sieht nach Unterrichtung über den Sachverhalt keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.
Der Petent erhält zur weiteren Information Kopien der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 05.10.2011 und der LT-Drucksache 15/2840.
Die Bearbeitung Ihrer Petition hat längere Zeit in Anspruch genommen. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(…)
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
[An den]
Präsident des Landtags Nordrhein Westfalen
Düsseldorf
5. Oktober 2011
Schreiben des Petitionsausschusses vom 2. August 2011
Petition (Az.: I.3/15-P-2011-04127-00 vom 22. Juli 2011)
Schulen
- Ordnung des Schulwesens
Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:
Petitum
Nach Ansicht der Petenten sollen Kinder, die Bekenntnisgrundschulen besuchen, ohne dem Bekenntnis anzugehören, nicht zur Teilnahme an einem religionskundlichen oder bekennenden Religionsunterricht dieser Schulen verpflichtet sein. Auch wenn die Eltern ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden, soll es der Schulleitung nicht erlaubt sein, die Aufnahme des Kindes in die Schule zurückzunehmen.
Sachverhalt
Die Petition knüpft an den Fall einer Schülerin muslimischen Glaubens aus Mönchengladbach an, deren Eltern sie im Juli 2010 an der einzigen evangelischen Bekenntnisgrundschule im Stadtgebiet angemeldet hatten.
Das Kind hatte bis dahin zwei Schuljahre lang eine Gemeinschaftsgrundschule besucht. Drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn beantragten die Eltern die Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht und eine Befreiung während dieser Zeit an einem Ort, an dem keine religiösen Inhalte vermittelt würden. Die Schulleiterin antwortete, es gehöre zur Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule, dass Eltern, deren Kind dem Bekenntnis nicht angehöre, die Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis wünschten.
Dennoch nahm das Kind nicht mehr am Religionsunterricht teil. Darauf führte die Schulleiterin ein Gespräch mit den Eltern. Da das Kind auch danach unentschuldigt dem Religionsunterricht fernblieb, nahm die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurück. Sie forderte die Eltern auf, ihr Kind an einer der zahlreichen Mönchengladbacher Gemeinschaftsgrundschulen anzumelden. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein; diesen wies das Schulamt zurück. Danach erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist. Im Rahmen eines vom Gericht abgelehnten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer aber deutlich gemacht, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die Klage unbegründet sein dürfte.
Dieser Fall ist Gegenstand der Kleinen Anfrage 954, die die Landesregierung am 16. September 2011 beantragt hat (LT-Drucksache 15/2840).
Stellungnahme
Auf Grund der Landesverfassung (Artikel 12 Absatz 3 und 4) und des Schulgesetzes (§ 26 Absatz 1 SchulG) sind Grundschulen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.
In Gemeinschaftsgrundschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte und offen für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. (§ 26 Absatz 2 SchulG).
In Bekenntnisgrundschulen werden die Kinder nach katholischen oder evangelischen Grundsätzen oder den Grundsätzen einer anderen Religionsgemeinschaft unterrichtet und erzogen (§26 Absatz 3 Satz 1 SchulG). Diese Grundsätze sollen im Unterricht aller Fächer zum Tragen kommen.
Die Eltern aller Grundschulkinder können in Nordrhein-Westfalen entscheiden, ob sie ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule oder an einer Bekenntnisgrundschule anmelden.
Dieses Modell ist ein Angebot an die Eltern, zwischen verschiedenen Wegen zu wählen. Es wird unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen gerecht.
Auf Grund der Vorgaben der Landesverfassung, des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung für die Grundschule darf ein Kind in eine Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2003 – 19 B 1554/03). Das schließt die Teilnahme am Religionsunterricht in dem entsprechenden Bekenntnis ein. Auf diese Besonderheit bei Bekenntnisgrundschulen werden die Eltern hingewiesen.
In Ausnahmefällen sind die Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulwegs erreichbar ist. In diesem Fall sind die Kinder nicht verpflichtet, am Religionsunterricht des an der Schule vermittelten Bekenntnisses teilzunehmen.
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach (Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz). Er wird nach den Unterrichtsvorgaben des Landes erteilt. Im Religionsunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln.
Melden die Eltern, deren Kind nach ihrem Willen eine Bekenntnisgrundschule besucht, es vom Religionsunterricht ab, kann eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in dieser Schule entfallen. Die Schule kann in einem solchen Fall die Aufnahmeentscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
15. Wahlperiode
Drucksache 15/2840
20.09.2011
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 954 vom 3. August 2011
Darf eine evangelische Grundschule mit Segen der Landesregierung ein muslimisches Mädchen rausschmeißen?
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 954 mit Schreiben vom 16. September 2011 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Die „WAZ“ berichtete am 23.07.2011 vom Fall der neunjährigen Zeynep aus Mönchengladbach.
Das muslimische Mädchen wurde nach einem Umzug aufgrund der räumlichen Nähe auf einer evangelischen Bekenntnisschule im Stadtteil Rheydt angemeldet und angenommen. Die Eltern von Zeynep versuchten anschließend, ihre Tochter vom evangelischen Religionsunterricht befreien zu lassen, was von der Schulleitung abgelehnt wurde. Als die Eltern dagegen vorgehen wollten, wurde das Mädchen mit Zustimmung des Schulministeriums von der Schule verwiesen.
Vorbemerkung der Landesregierung
In dem Fall, der der Kleinen Anfrage zu Grunde liegt, meldeten die Eltern ihr Kind im Juli 2010 an der einzigen evangelischen Bekenntnisgrundschule in Mönchengladbach an. Das Kind hatte bis dahin zwei Schuljahre lang eine Gemeinschaftsgrundschule in Mönchengladbach besucht. Drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn beantragten die Eltern die Befreiung ihres Kindes vom Religionsunterricht und eine Betreuung während dieser Zeit an einem Ort, an dem keine religiösen Inhalte vermittelt würden. Die Schulleiterin antwortete, es gehöre zur Anmeldung an einer Bekenntnisgrundschule, dass Eltern, deren Kind dem Bekenntnis nicht angehöre, die Unterrichtung und Erziehung in diesem Bekenntnis wünschten.
Nachdem das Kind ab Anfang Oktober 2010 nicht mehr am Religionsunterricht teilnahm, führte die Schulleiterin darüber ein Gespräch mit den Eltern. Da das Kind auch danach unentschuldigt dem Religionsunterricht fernblieb, nahm die Schulleiterin der Bekenntnisgrundschule mit Bescheid vom 9. November 2010 die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurück. Sie forderte die Eltern auf, ihr Kind an einer Gemeinschaftsgrundschule anzumelden. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein; diesen wies das Schulamt zurück. Darauf erhoben die Eltern Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist.
Das Kind besucht weiterhin die evangelische Bekenntnisgrundschule. Die Landesregierung weist die Wortwahl der Fragesteller zurück, die von „rausschmeißen“ und von „Verweis“ sprechen. Sie wird in keiner Weise dem Sachverhalt gerecht.
1. Wie viele Bekenntnisschulen gibt es in Nordrhein-Westfalen (bitte im Einzelnen nach religiöser Ausrichtung und Ort auflisten)?
Das Verzeichnis der Bekenntnisschulen (Grundschulen und Hauptschulen) ist als Anlage beigefügt.
2. Geschah dieser Verweis in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht?
Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, hat die Schulleiterin die Aufnahmeentscheidung gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zurückgenommen und keinen „Verweis“ erteilt.
Die Schulleiterin hat sich vom Schulamt für die Stadt Mönchengladbach und von der Bezirksregierung Düsseldorf beraten lassen.
3. Wie begründet das Schulministerium seine Zustimmung zum Verweis von Zeynep?
Die Entscheidung der Schule bedurfte nicht der Zustimmung des Ministeriums.
Die Rechtslage bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule ist wie folgt: Auf Grund der Vorgaben der Landesverfassung, des Schulgesetzes und der Ausbildungsordnung für die Grundschule darf ein Kind in eine Bekenntnisgrundschule aufgenommen werden, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. Auf diese Besonderheit bei Bekenntnisschulen werden die Eltern hingewiesen.
In Ausnahmefällen sind Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulwegs erreichbar ist.
Wenn die Eltern ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden, kann eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in die Bekenntnisschule entfallen. Die Schule kann in einem solchen Fall die Aufnahmeentscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.
4. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Schülerinnen oder Schüler aus religiösen Gründen einer Bekenntnisschule verwiesen wurden?
Der Landesregierung sind keine weiteren aktuellen Fälle bekannt, in denen die Schulleitung nach der Abmeldung eines Kindes vom Religionsunterricht die Aufnahme in eine Bekenntnisschule zurückgenommen hat.
5. Hält die Landesregierung den Schulverweis von Zeynep für verhältnismäßig?
Die Landesregierung wird sich wegen des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht weiter zu diesem Einzelfall äußern.
23. Juli 2011 um 2:58 AM |
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In ZEIT-online berichtet Hermann Horstkotte am 20.7.2011 zur niederrheinischen Evangelischen Grundschule Pahlkestraße bzw. zur Schülerin Zeynep Öztürk.
Schulverweis oder Religionsunterricht
“Zeynep wird nicht die einzige Muslimin sein, die eine konfessionelle Schule besucht, aber sich vom Religionsunterricht abgemeldet hat. Doch wenn man nachfragt, warum gerade sie einen Verweis bekam, stößt man auf Schweigen. Die Schulleitung möchte sich zu dem Fall nicht äußern. Und die Mönchengladbacher Schulamtsdirektorin beharrt auf ihrer Sichtweise: Die Befreiung eines Kindes islamischer Konfession würde unweigerlich die Abmeldung weiterer islamischer Kinder (vom Religionsunterricht) zur Folge haben. …
Zeyneps Fall schlägt inzwischen hohe Wellen in Mönchengladbach. Der städtische Integrationsbeauftragte spricht von einer bedauerlichen “Verhärtung und Zuspitzung”. Im nordrhein-westfälischen Schulministerium stellt man sich hinter die Entscheidung der Schulaufsicht. Ministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) unterstützt das Vorgehen. Gründe wollte ein Sprecher nicht nennen.
Laut Schulgesetz, da hat Zeyneps Vater Recht, müssen Kinder nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Religionsfreiheit beinhaltet auch die Freiheit, nicht zu glauben, oder einer anderen Glaubensrichtung anzugehören. Daher muss die Schulbehörde zu juristischen Tricks greifen. Sie wehrt sich nicht gegen die Abmeldung vom Unterricht, sondern überhaupt gegen die Anmeldung an einer Bekenntnisschule. Die Argumentation: Zeyneps Eltern hätten nicht erkennen lassen, dass ihre Tochter sich dem Religionsunterricht verweigern würde. Sie hätten sie also über ihre wahre Gesinnung “getäuscht”. Deshalb sei der Schulbesuch gemäß Verwaltungsrecht hinfällig.”
http://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2011-07/bekenntnisschule-religion-unterricht
“Skurril ist auch eine andere Tatsache. Grundsätzlich sei es schon hinnehmbar, wenn Eltern und Kinder dem Religionsunterricht nur zustimmen, “um sich einen Platz an der Schule zu sichern”, heißt es aus dem Ministerium. Sie dürften sich im Nachhinein auch vom Unterricht abmelden: “Der Staat muss das hinnehmen.”
Doch bei der Anmeldung dürfe die von vornherein beabsichtigte Ablehnung des Religionsunterrichtes nicht “ganz offenkundig” sein. In Zeyneps Fall ist aber laut der Mönchengladbacher Schulamtsdirektorin zwischen An- und Abmeldung zu wenig Zeit vergangen “Bereits drei Wochen nach Schulbeginn” habe Zeynep dem Religionsunterricht den Rücken zugedreht. Offenbar hätte sie mit diesem Schritt warten sollen. Wie lange, hat ihr bislang niemand gesagt.”
http://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2011-07/bekenntnisschule-religion-unterricht/seite-2
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Zum gleichen Thema. Hermann Horstkotte, am 01.02.2011:
Wie der Taufschein Nachbarskinder entzweit
“Kurze Beine, kurze Wege: Nach dieser plausiblen Regel können Grundschüler fast überall in der Nähe ihrer Wohnung zum Unterricht gehen – nicht jedoch in Nordrhein-Westfalen. An einem Drittel aller staatlichen Primarschulen ist die richtige Religion ausschlaggebend dafür, ob der Nachwuchs einen Platz bekommt. Denn von den rund 3200 staatlichen Grundschulen im Lande sind 1100 katholisch und 100 evangelisch. So etwas gibt es sonst nur, in geringerem Ausmaß allerdings, in Niedersachsen.
Lange war das kein Problem. “Katholisch, das war bis vor Kurzem nur der Schulname”, sagt Anja Niemeier. Zwei ihrer Kinder hat sie schon durch die Katholische Grundschule in Bonn-Buschdorf gebracht, jetzt geht die Jüngste, Ida, dort hin. Es schicken so gut wie alle Buschdorfer, auch Muslime, ihre Kinder auf die “Katholische”. Sie ist nämlich die einzige Schule am Wohnort. Die Niemeiers selbst sind evangelisch.
So ist auch mindestens eine von rund einem Dutzend Lehrerinnen für insgesamt 200 Kinder protestantisch und gibt auch den entsprechenden Religionsunterricht. Ein solches Angebot muss andersgläubigen Kindern an einer nicht-privaten Bekenntnisschule gemacht werden, wenn sie ein Dutzend oder mehr sind. Für Muslime gilt das laut Schulgesetz allerdings bislang nicht, weil ihre Religion kein “allgemein eingeführtes” Unterrichtsfach ist.
Bei der Anmeldung zum laufenden Schuljahr wurden nun jedoch erstmals fünf Buschdorfer Kinder wegen des falschen Bekenntnisses abgelehnt. Sie mussten Katholiken von anderswo weichen und sich freie Plätze weiter weg im Bonner Stadtgebiet suchen. Das ist kein Einzelfall. Dergleichen droht grundsätzlich an allen staatlichen Bekenntnisschulen an Rhein und Ruhr.
Die Bekenntnisschulen lebten nach dem Ende der Nazizeit wieder auf und wurden in Nordrhein-Westfalen in der später vereinbarten Landesverfassung (1950) nachträglich verankert. In Niedersachsen war ein Staatsvertrag mit dem Vatikan in den sechziger Jahren für diese Form der Schulen verantwortlich.
Sie erheben kein Schulgeld, sondern werden voll vom Staat finanziert, die Gebäude, die Lehrer und der ganze Betrieb. Es handelt sich also nicht um Privatschulen, die ihre Besucher selbstverständlich immer selbst auswählen können.”
http://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2011-02/staatliche-bekenntnisschulen-nrw
“Je nach dem Wohnumfeld haben die Bekenntnisschulen oft einen besseren Ruf als die Gemeinschaftsgrundschulen. Die Eltern versprechen sich von ihnen oft eine besondere Werte-Erziehung – und hinter vorgehaltener Hand nicht zuletzt weniger Mitschüler mit (islamischem) Migrationshintergrund. Der Staat privilegiert so die zufällig Rechtgläubigen gegenüber allen anderen. …
Vielmehr forderte Dechant Wolfgang Picken, ein katholischer Kirchenoberer in Bonn, kürzlich in einem Grundsatzvortrag vor dem Deutschen Juristentag: “Dem Interesse gesellschaftlicher Subsysteme” – wie der Kirchen – “sollte verstärkt Vorrang vor dem Individualinteresse eingeräumt werden”, zum Beispiel durch die “Bevorzugung ihrer Mitglieder bei den Aufnahmekriterien” für die staatliche Bekenntnisschule.”
http://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2011-02/staatliche-bekenntnisschulen-nrw/seite-2
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24. Juli 2011 um 12:35 PM |
“Die Schulleiterin wollte sich zu dem Vorfall nicht äußern. Auch das NRW-Schulministerium war zurückhaltend. ‘Es ist grundsätzlich die Entscheidung der Eltern, ob sie ihr Kind an einer Bekenntnisschule anmelden wollen’, erklärt Barbara Löcherbach, Sprecherin des Schulministeriums. Mit der Anmeldung akzeptiere man jedoch, dass das Kind im konfessionellen Sinne erzogen würde. In Zeyneps Fall sei die nächste städtische Grundschule keine drei Kilometer vom Elternhaus entfernt gewesen. Anders, so Löcherbach, verhalte es in ländlichen Gegenden, wo es nur wenige und weit verstreute Grundschulen gebe. Dort müssten auch Bekenntnisschulen zustimmen, wenn Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht befreien wollten, wenn keine städtische Schule in erreichbarer Nähe liege.
Auch Klaus Eberl von der Evangelischen Kirche im Rheinland meint, dass sich Zeyneps Eltern vorher über die Regeln an einer Bekenntnisschule hätten informieren müssen. (…)
Unterstützung bei ihrer Klage bekommen die Eltern der Drittklässlerin hingegen vom Türkischen Elternverein Mönchengladbach. Was die Schule mache, sagte der Vorsitzende Levent Ulus gegenüber der Rheinischen Post, sei so nicht in Ordnung. Ob ihre Kinder am Religionsunterricht teilnähmen oder nicht, sei allein Entscheidung der Eltern.”
Pia Mester: Muslimisches Mädchen wird von evangelischer Grundschule geworfen, DER WESTEN, 23.07.2011
http://www.derwesten.de/nachrichten/im-westen/Muslimisches-Maedchen-wird-von-evangelischer-Grundschule-geworfen-id4898448.html
1. August 2011 um 3:28 AM |
Frommheit bzw. Frömmelei wird wieder politisch … das scheint angesichts des weltweit erstarkenden Agitierens der christlichen (Intelligent Design) bzw. muslimischen (Salafismus) Kreationisten oder sonstigen Theokraten ja wirklich so zu sein und erfordert, dass wir das Kindeswohl und die ziemlich säkular gedachte ‘Idee Schule’ gegen die globalen Politreligiösen oder ihre Verharmloser verteidigen.
Denn nicht anders als bei einer GGS finanziert jeder Steuerzahler Deutschlands, ob Einwanderer oder nicht und ob religiös oder nicht, auch die Evangelische Grundschule Pahlkestraße mit. Also darf auf Elternwunsch auch an einer EGS oder KGS das Motto lauten:
‘Versetzungsrelevante Bibel-Lesepflicht bzw. Koranlesepflicht – Nein danke’.
Schulleiterin Erika Scholaske wird dem Wunsch der Eltern der neunjährigen Zeynep nachkommen und den Schulverweis zurückziehen müssen.
Die von der frommen oder frömmelnden Schule erhobene Forderung nach religionszentrierten Pflichtstunden gehört nicht in die Neuzeit und kulturelle Moderne, und ein undistanziert betrachtetes Mittelalter sollten wir ebenso wenig ins Curriculum “integrieren” wie das auf Ungleichbehandlung beruhende Schariagesetz.
1. August 2011 um 5:46 PM |
Zum Thema Evangelische Grundschule Pahlkestraße, Schulleiterin Erika Scholaske, Schülerin Zeynep (9):
Beim Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) wird der bizarre Streit um den religiösen Glauben der neunjährigen Zeynep derweil mit Kopfschütteln betrachtet. Den Verweis durch die Schulleitung der Christenschule verurteilte der IBKA. Gleichzeitig erneuerte der Verband seine Forderung, diese Bekenntnisschulen ganz abzuschaffen. „Der IBKA fordert die Abschaffung der staatlichen Konfessionsschulen zugunsten eines flächendeckenden Angebotes weltanschaulich neutraler Schulen“, so Sprecher Rainer Ponitka.
„Schülerinnen und Schüler an staatlichen Bekenntnisschulen in NRW werden aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld geworfen, sobald sie sich gegen die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden. Religion und religiöse Unterweisung haben nur noch einen geringen Stellenwert in der Gesellschaft. Die Werte des modernen Zusammenlebens wie Demokratie, Meinungsfreiheit und Menschenrechte sind gegen Religion und Kirche erstritten worden. Die Ablehnung von Schülerinnen und Schülern aufgrund ihres Glaubens ist ein Relikt aus der Zeit der Glaubenskriege und hat an Schulen des demokratischen Staates nichts verloren.”
http://www.wissenrockt.de/2011/07/28/prozess-um-den-rechten-kinderglauben-20963/
bei IBKA:
Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) Nordrhein-Westfalen verurteilt den Verweis einer muslimischen Drittklässlerin von einer evangelischen Grundschule in Mönchengladbach.
(…) Staatliche Bekenntnisschulen sind zu 100% aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert. Es gibt sie nur noch in Nordrhein-Westfalen und in deutlich geringerem Maße in Niedersachsen. Alle anderen Bundesländer haben sie schon lange abgeschafft.
http://www.ibka.org/presse11/neutrale-schule1
6. September 2011 um 11:21 PM |
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
15. Wahlperiode
Drucksache 15/2518
03.08.2011
Datum des Originals: 03.08.2011/Ausgegeben: 04.08.2011
Kleine Anfrage 954
der Abgeordneten Bärbel Beuermann und Ralf Michalowsky DIE LINKE
Darf eine evangelische Grundschule mit Segen der Landesregierung ein muslimisches Mädchen rausschmeißen?
Die „WAZ“ berichtete am 23.07.2011 vom Fall der neunjährigen Zeynep aus Mönchengladbach. Das muslimische Mädchen wurde nach einem Umzug aufgrund der räumlichen Nähe auf einer evangelischen Bekenntnisschule im Stadtteil Rheydt angemeldet und angenommen. Die Eltern von Zeynep versuchten anschließend, ihre Tochter vom evangelischen Religionsunterricht befreien zu lassen, was von der Schulleitung abgelehnt wurde. Als die Eltern dagegen vorgehen wollten, wurde das Mädchen mit Zustimmung des Schulministeriums von der Schule verwiesen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie viele Bekenntnisschulen gibt es in Nordrhein-Westfalen (bitte im Einzelnen nach religiöser Ausrichtung und Ort auflisten)?
2. Geschah dieser Verweis in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht?
3. Wie begründet das Schulministerium seine Zustimmung zum Verweis von Zeynep?
4. Sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Schülerinnen oder Schüler aus religiösen Gründen einer Bekenntnisschule verwiesen wurden?
5. Hält die Landesregierung den Schulverweis von Zeynep für verhältnismäßig?
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-2518.pdf
7. September 2011 um 1:37 AM |
Zeyneps Schulverweis ist ein Skandal
Hilmi Kaya Turan, stellvertretender Vorsitzender der türkischen Gemeinde in Deutschland bezeichnet den Schulverweis für Zeynep als Skandal und das Verhalten der Schule als verfassungsfeindlich eingestuft, da es ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit darstellt. Ali Sak, stellvertrender Vorsitzender der türkischen Elternvereine in NRW hat das Verhalten der Bekenntnisschulen in Deutschland ebenfalls kritisiert und den Staat aufgefordert, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen.
http://www.sabah.de/de/zeyneps-schulverweis-ist-ein-skandal.html
http://almanca.hukuki.net/zeyneps-schulverweis-ist-ein-skandal.htm
Schulverweis wegen Religionsunterricht!
Der 38-jährige Vater des Kindes Cüneyt Öztürk hat deshalb eine Klage beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht eingereicht. Sie darf die Schule vorerst weiter besuchen. Die Eltern hatten ihre Tochter bei der nächsten Schule, die evangelischen Pahlke Grundschule, eingeschrieben,. Laut Aussagen der Eltern war bei der Anmeldung ihrer Tochter keine Rede von einem verpflichtenden Religionsunterricht. … „Gegebenenfalls werde ich das Europäische Gericht für Menschenrechte einschalten. Mein Kind darf zum Religionsunterricht nicht gezwungen werden.“, so der Vater. Familie Öztürk bekam inzwischen ebenfalls Rückendeckung von der Türkischen Elternvereinigung aus Mönchengladbach.
http://www.sabah.de/de/schulverweis-wegen-religionsunterricht.html
http://almanca.hukuki.net/schulverweis-wegen-religionsunterricht.htm
18. November 2011 um 5:02 AM |
Anteile bekenntnisfremder Schüler an den Mönchengladbacher Grundschulen
EGS Pahlkestraße 85,5 %
KGS Waisenhausstraße 67,4 %
KGS Nordstraße 61,5 %
http://www.kurzebeinekurzewege.de/wp-content/uploads/2011/07/MGB_AnteileBekenntnisschulen.pdf
“Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen interpretiert in einem Beschluss vom 9. Mai 2008 (4 L 1143/07) das Schulgesetz so, dass eine Schule ihren Bekenntnischarakter verliert, wenn mehr als ein Drittel der Schüler/innen nicht dem Bekenntnis angehören. Das ist in Mönchengladbach im Schuljahr 2010/11 an 13 von 20 Bekenntnisgrundschulen der Fall.”
http://www.kurzebeinekurzewege.de/?p=773
VG Gelsenkirchen
Beschluss vom 9. Mai 2008
4 L 1143/07
Diese Vorschrift schafft unter bestimmten Voraussetzungen für bekenntnisfremde Kinder einen Aufnahmeanspruch auch für die Bekenntnisschule, solange der Bekenntnischarakter der Schule nicht verloren geht. Wann ein solcher Verlust eintritt, ist umstritten. Die vertretenden Meinungen hierzu geben Grenzwerte von 50 % bis 20 % bekenntnisfremder Schüler an, … wobei die vom Kommentator angestellte Erwägung, eine Bekenntnisschule verliere ihren Bekenntnischarakter, wenn mehr als 33 % bekenntnisfremde Schüler vorhanden sind, in § 27 Abs. 3 zweiter Halbsatz SchulG eine Stütze findet. …
Nach dieser Vorschrift soll für Schüler der Grundschule eine Schulwegsdauer von insgesamt mehr als eine Stunde nicht überschritten werden.
http://openjur.de/u/131670.html