150. VG 3 A 984.07, Eingabe zum Urteil, Ihr Zeichen 5314/16

Gabi Schmidt

Mönchengladbach

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

Petitionsausschuss

Niederkirchnerstr. 5

10111 Berlin

Nachrichtlich an

den Regierenden Bürgermeister von Berlin

Senatskanzlei

Jüdenstr. 1

10178 Berlin

Petition zum Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts AZ: VG 3 A 984.07 vom 29.09.2009 und zum dafür bestellten Gutachter Dr. Mathias Rohe

Geschäftszeichen 5314/16

22.10.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir ersuchen den Senat des Landes Berlin gegen das oben genannte Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zum islamischen Gebet in den Räumlichkeiten einer staatlichen Schule wegen seines Präzedenzfallcharakters und seiner allgemeinen Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet Revision einzulegen.

Begründung:

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein freiheitlich-demokratischer und säkularer Rechtsstaat

Zum Selbstverständnis freiheitlich-demokratischer, säkularer Staaten gehört die politische und weltanschauliche Neutralitätspflicht im öffentlichen Dienst und an staatlichen Einrichtungen. Das Berliner Neutralitätsgesetz, das konsequenteste in der Bundesrepublik, führt dazu Näheres aus. Als Garant dieser Verpflichtung zur Neutralität, die an die Tradition und die Prinzipien der Aufklärung, der französischen Revolution, der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 anknüpft, hat der Senat die Aufgabe, diese Neutralität zu schützen und durchzusetzen.

Die „geheiligte“ Pflichtenlehre des Islam, die Scharia fließt in die Verfassung vieler islamischer Staaten ein (Schariavorbehalt), in der Bundesrepublik Deutschland haben jedoch die Menschenrechte (New York 1948), die Grundrechte sowie abgeleitete Rechtsvorschriften absoluten Vorrang. Zu diesen Naturrechten gehört die Religionsfreiheit, auch die negative Religionsfreiheit hat bei uns Verfassungsrang. Kollidieren wie im vorliegenden Fall zwei Grundrechte, muss es zu einem Abwägungsvorgang kommen, der zum Ziel hat, einen angemessenen Ausgleich herzustellen und die widerstreitenden Grundrechtspositionen in praktische Konkordanz (1) zu bringen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist besondere Bedeutung beizumessen, keinesfalls darf einem Rechtsgut generell Vorrang gegeben werden. Selbst wenn es Allah und Dr. Rohe anders sehen sollten (2): Wenn es um das Beten in der öffentlichen Schule geht, spielt die staatliche Neutralität sehr wohl eine Rolle.

Das nach seinem eigenen Anspruch nach Kohärenz und Totalität strebende Islamische Recht (Scharia) ist im säkularen Rechtsstaat in noch so kleinen Partikeln nicht zu Urteilsbegründungen heranzuziehen (zumal Schüler Yunus seinen ständigen Wohnsitz in Berlin hat), da die Scharia spätestens seit Abu Hamid al-Ghazali († 1111) als veritable, dabei alle Lebensbereiche regulierende Staatsgründung entworfen worden und „immerwährend“ zu verstehen ist und sie damit die Verfassung der Bundesrepublik und deren Rechtsstaatlichkeit für verzichtbar jedenfalls nachrangig erklärt.

Die Scharia ist nach Aussage des Großmuftis von Bosnien und Herzegowina Mustafa Cerić ewig und unverhandelbar (»perpetual, not negotiable and not terminable« (3)), sie ist, ihrer antiaufklärerisch-gegenmodernen Doktrin nach, nicht auf „profanes“ menschliches Tun zurückzuführen, sondern auf Gotterkenntnis im Sinne des Islam. Diese theozentrische Weltdeutung ist in freiheitlich-demokratischen Rechtsstaaten jedoch Privatsache und gehört nicht in das Hoheitsgebiet staatlicher Neutralität. Das Staatsvolk ist oberster Souverän, nicht die Gottheit.

Der geistliche Führer des besagten Großmufti Cerić heißt Yusuf al-Qaradawi, die Organisation beider Autoritäten ist das European Council for Fatwa and Research (ECFR). Das ECFR ist wenig anderes als die seelsorgerliche Lebenshilfe des Einflussbereiches der Muslimbruderschaft. Scheich al-Qaradawi verlangt, darin Necmettin Erbakan (Milli-Görüş-Bewegung) oder Tariq Ramadan völlig gleich, von jedem „Muslim“ die Einhaltung einer koranischen und schariatischen Orthopraxie, einer „absolut islamischen“ Lebensführung (und den Aufbau der entsprechenden Institutionen und Umwelten). Dieses Ziel ist jedoch nicht kompatibel mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Cerić besuchte im November 2008 die Penzberger Gemeinde um Imam Benjamin Idriz (4), Imam Idriz wird im November 2009 eine Fachtagung in der Evangelischen Akademie Tutzing inhaltlich mitbestreiten, die zum Thema: „Ausbildung von Imamen in Deutschland“ abgehalten und bei der auch Dr. Rohe sprechen wird.

Ebenso wie die Ausbildung von islamischen Religionslehrern geht auch die Ausbildung von Imamen mit einem sozusagen ewigen, irdisch gesprochen: einem nachhaltigen Finanzinteresse einher, um das ein Geflecht von Akteuren buhlt, dem schariaverharmlosende muslimische wie nichtmuslimische Dialogforen, Politikberater, Forschungsstellen und Schulbuchverlage in ökonomischer Abhängigkeit jedenfalls nicht neutral gegenüberstehen. Ein Beispiel für eine solche, sich womöglich auf die Produktion von Islamverharmlosung angewiesen sehende Lobby ist die Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht (GAIR) e.V. – Gründer: Mathias Rohe.

2. Zur Person von Dr. Rohe

Herr Dr. Rohe prangert die unveränderliche und „ewige“ Grundrechtswidrigkeit, die wohl noch auf lange Jahre in jedem organisierten Islam immanente und koranisch begründete Frauenfeindlichkeit leider nicht öffentlich an. Seine Argumentation folgt typischerweise diesem Muster:

»Ein Beispiel ist das einseitige Verstoßungsrecht (so genannter talaq) des Ehemannes nach islamischem Recht, das der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Wird es im Ausland nach dortiger Vorstellung wirksam ausgeübt, kommt es darauf an, ob auch nach deutschem Recht die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben gewesen wären bzw. ob die Scheidung im Ergebnis den Interessen der Ehefrau entspricht; dann kann der talaq auch im Inland anerkannt werden, obwohl das Institut als solches nicht akzeptiert wird. Andererseits kann keine Anerkennung erfolgen, wenn die Ehefrau ihre Interessen bei dem Vorgehen nicht wahren konnte (5).«

Nein, so handeln Richter und Verwaltungsangestellte in der Bundesrepublik Deutschland definitiv nicht, für Demokraten gelten das Grundgesetz und die von ihm abgeleiteten Rechtsvorschriften. Deutschland hat die frauenfeindliche, menschenverachtende Praxis des at-talaq, der Verstoßung im Einklang mit Allahs eigenem Gesetz, in keiner Weise anzuerkennen oder zu berücksichtigen, sondern beispielsweise das verheiratete Ehepaar zu scheiden, der Frau Asyl zu gewähren, ihr ein eigenständiges Bleiberecht zu gewährleisten, Wohngeld auszuzahlen, die Flucht ins Frauenhaus zu ermöglichen. Die Frau hat juristisch in der BRD eben keinen Wali oder Mahram, keinen Vormund oder Aufpasser. Auch paschtunisches, albanisch-blutrechtliches oder kurdisch-jesidisches Stammesrecht wird von unseren Behörden nicht angewendet. Kein einziges deutsches Rechtsgebiet steht zur Disposition.

Anders als Rohe vorschlägt, ist „eine Angleichung an die Regelungen typischer Einwanderungsländer“ in Ergänzung zu den bisher geltenden Regelungen (etwa: über EGBGB und unsere grundsätzlichen Wertvorstellungen des Ordre Public hinausgehend) aus menschenrechtlicher und grundrechtlicher Sicht grundsätzlich problematisch und alles andere als wünschenswert. Selbst die Regelungen des EGBGB und Ordre Public sind den universellen Menschenrechten nachgeordnet, Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes sind unveränderlich. Beispielsweise haben wir eingewanderte Frauen und Mädchen aus der Sahelzone auch in den nächsten Jahren vor FGM (weibliche Genitalverstümmelung) zu schützen und in der BRD keinesfalls alle afrikanischen, „reinigenden, tugendhaften“ Traditionen oder lokales Stammesrecht anzuwenden. Vielmehr sind Einwanderer über das in Deutschland geltende Recht zu informieren und über die gesundheitlichen Nachteile der FGM aufzuklären. Auch die Scharia hat Frauen entrechtende, frauenfeindliche Vorschriften, ein fehlerhaftes Gerichtsurteil wie das zum koranisch erlaubten Prügeln der Ehefrau darf sich nicht wiederholen:

„Die Frau, eine Deutsche marokkanischer Abstammung, hatte den Marokkaner 2001 in dem nordafrikanischen Land «gemäß den Vorschriften des Korans» geheiratet, wie das Amtsgericht berichtete. Die Richterin hatte laut Amtsgericht argumentiert, sie sehe die Voraussetzung für eine Härtefallentscheidung nicht gegeben. Denn beide Parteien stammten aus dem marokkanischen Kulturkreis. Dort sei es nicht unüblich, dass der Mann seiner Frau gegenüber ein Züchtigungsrecht ausübe (6).“

Rohe ist persönlich in die Gestaltung und Vermarktung des „Produktes“ Schariawissenschaft eingebunden, ist er doch tätig als Ausbilder von Islamwissenschaftlern, als Redner auf Fachtagungen wie bei der Evangelischen Akademie Tutzing November 2009 und als Funktionär bei der GAIR. Daher zweifeln wir die gesetzlich vorgeschriebene gutachterliche Neutralität in Bezug auf seine Person an, sobald es um das Thema Islam geht.

Wir Staatsbürger dürfen darauf Wert legen, dass ein Jurist und zeitweiliger Richter (am OLG Nürnberg im Nebenamt) wie Dr. Rohe in seinen Äußerungen die freiheitliche demokratische Grundordnung bewusst und begeistert, jedenfalls sehr dezidiert verteidigt. Wir haben leider den Eindruck gewinnen müssen, dass Dr. Rohe die Perspektive, Wortwahl und Weltdeutung der grundrechtswidrigen (Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen Michael Bertrams (7)) Scharia nicht lediglich im Bereich der vergleichenden Religionswissenschaft, rechtsstaatlich-aufklärungshumanistisch orientierten Psychologie oder warnend tätigen Sektenberatung verwendet und damit „rechtsstaatlich gebändigt“ sehen möchte, sondern im Bereich der Rechtssprechung verwendet wissen möchte, ausgerechnet im Bildungs- und Erziehungsbereich.

Noch ein Beispiel für die problematische Herangehensweise vom Dr. Rohe, Quelle wie oben DIK, wo der letzte Abschnitt übertitelt ist mit „Kein grundsätzlicher Gegensatz zwischen deutschem Recht und muslimischen Haltungen“:

»In vielen Teilen der islamisch geprägten Welt und vor allem im Westen finden sich Muslime, die auf der Grundlage ihrer Religion neue Interpretationen finden, welche sich in den unverzichtbaren Rahmen der Rechtsordnungen, die sich den Menschenrechten verpflichtet fühlen, einfügen.«

Da steht der Rechtswissenschaftler im Widerspruch zu Mustafa Cerić, der die Scharia für immerwährend, nicht verhandelbar und unveränderlich hält, „neue Interpretationen“ darf es also nach der Aussage des bosnischen Großmuftis gar nicht geben. Möchte Rohe der sunnitischen Autorität widersprechen?

Dass Rohe vernachlässigt, vor dem „Scharia-Islam“ (Bassam Tibi) zu warnen, belegt eine sorgfältige Lektüre seines äquidistanten Buches »Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart« (2009) ebenso anschaulich wie seine wiederholt öffentlich getätigten, hoch provokante Aussagen wie: „In Deutschland wenden wir jeden Tag die Scharia an“, „Das islamische Recht ist auch ein Recht“ oder die Stellungnahme zum Mittagsgebet eines 16jährigen Schülers in Deutschland. Rohe sieht sich nicht in der Lage, prägnant zum Nötigenden Heiratsvormund (Wali Mudschbir = Scharia) oder zur schafiitischen FGM (indonesisch, auch Scharia) auf Distanz zu gehen, anders als der Durchschnittsbürger hätte der Professor für Rechtsvergleichung die Gelegenheit dazu.

Einem gerichtlich bestellten Gutachter sollte auf die Forderungen der totalitären Scharia etwas mehr einfallen als die dürren Sätze: „Das islamische Recht ist auch ein Recht“ oder „In Deutschland wenden wir jeden Tag die Scharia an“.

3. Das Gebetsraumurteil aus sozialpädagogischer Sicht

Das Schulleben betreffend sollte es uns darauf ankommen, eine „religiöse“ Spaltung der Lehrenden und Lernenden in Kollektive zu verhindern. Auch am Diesterweg Gymnasium in Berlin-Gesundbrunnen gilt es, dafür Sorge zu tragen, dass die einer geheiligten Apartheid gleichkommende, in der Logik der islamischen Orthodoxie unumgängliche Aufteilung der Schülerschaft in nichtmuslimische Schüler und „Muslimschüler“ und dann noch einmal in „Jungen und Mädchen mit ihren geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Verhaltensvorschriften“ unterbunden wird.

Der Presse ist zu entnehmen, dass es am Diesterweg-Gymnasium in der Vorvergangenheit bereits zu Unfrieden gekommen war, als einige Jungen besagter Schule den Mädchen das Beten im improvisierten Gebetsraum verweigert hatten, eben auch, weil beim schariakonformen Gebet die Geschlechtertrennung durchzusetzen ist und die Mädchen ohnehin keine islamisch korrekten Kopftücher getragen hatten (8). Die Mädchen hätten den Gebetsraum „entweiht“, wie die streng sunnitischen Jungen es zu formulieren beliebten, daraufhin kam es sogar zu einer Prügelei (9). Ein Gebet, das seit 1.400 Jahren als Gruppenereignis choreographiert ist, würde auch an Berlins Schulen eine Demonstrationen „islamisch korrekten“ Verhaltens bedeuten. Alle islamische Orthopraxie geht mit einem unzumutbar hohen Konformitätsdruck einher, säkular denkenden muslimischen Eltern und deren Kindern wird das Argumentieren zusätzlich erschwert; was denken bekennende oder verdeckte Ex-Muslime? Droht Berlins zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten Schulgeländen die Herrschaft der Frommen?

Deutschlands im KRM zusammengefasste Islamverbände mögen dem Anspruch der saudi-arabischen Wahhabiten oder der ECFR-Scheichs um Herrn al-Qaradawi leider bis heute nicht widersprechen (zum KRM: „wenn islamische Kreise, die das Grundgesetz unter die Scharia stellen wollen … (10)“). Wie der KRM war auch Mathias Rohe Teilnehmer der Deutschen Islamkonferenz (DIK) (11).

Jeder nichtbetende Schüler wird womöglich als Islamverweigerer sprich als „Ungläubiger“ stigmatisiert, als Gegner der Ordnung Allahs und damit als ein Mensch geringeren sittlichen Wertes. Darüber hinaus drohen nichtbetende Mädchen als „Schlampen“ diskriminiert zu werden. Den säkular denkenden Mädchen und Jungen muslimisch sozialisierter Eltern droht die Stigmatisierung seitens der „rechtgläubigen“ Meinungsmacher, was den Schulfrieden gefährdet und die „muslimischen“ Mädchen dem erhöhten Risiko aussetzt, von der Schule abgemeldet und arrangiert verheiratet / zwangsverheiratet zu werden.

Der klassischerweise das islamische Gebet akustisch umrahmende Gebetsruf und sein Befolgungsritual selbst dürfen wir bis zur glaubhaften Außerkraftsetzung von Scharia und Fiqh als einen Ruf nach der lokalen Implementierung einer frauenfeindlichen Sexualpolitik verstehen mit inhumanen Folgen wie Zweit- bis Viertfrau, Verstoßung der Ehefrau, das weltweit zulässige islamische Heiratsalter neun- bis dreizehnjähriger Bräute sowie Ehefrauen und Töchter, die bei Ungehorsam verprügelt werden dürfen. Der Gebetsruf ist eine Verpflichtung zur Einhaltung, Verfestigung und Ausbreitung einer letztlich überall, nicht nur im Privatbereich durchzusetzenden „religiösen“ Lebensweise, in der die Frau nur halb so viel erbt wie ein Mann und die Aussage von zwei Frauen vor (Fiqh )Gerichten so viel gilt wie die eines Mannes.

Das Gebetsritual ist also keineswegs Privatsache, sondern hoch politisch als der Nukleus einer islamischen Staatlichkeit, in der die Frau als „naturhafte“ Verführerin mit einem Hidschab (Schleier) „bedeckt“ werden muss und ihr Großvater väterlicherseits oder biologischer Vater sie als Wali Mudschbir (Malaysia: wali mujbir) in die erste Ehe auch gegen ihren Willen verheiraten darf (12).

Islamisch betende Jungen an staatlichen Schulen verkörpern handelnd die Sexualdoktrin von Scharia und Sunna, die jedem „muslimischen Mädchen“ derselben Schule ein jetziges oder künftiges Leben als Single, Lesbe oder Ehefrau eines Polytheisten oder Atheisten nicht gestattet. Ebenso wenig dürfen „muslimische Jungen“ die gegenmoderne, repressive und geheiligt homophobe Sexualdoktrin der Scharia zurückweisen. Beides erzeugt einen Konformitätsdruck, lädt zu Heuchelei, Denunziation und Spitzelwesen ein. Das öffentlich sichtbar werdende islamische Gebet ist ein Politikum allerersten Ranges, welches unter anderem auch die reaktionäre Doktrin von der Existenz eines schmerzlichen Höllenfeuers und eines (nun auch in Berliner Schulen?) irdisch aktiven Teufels (Azazil, Iblis) „toleriert“.

Beim einmaligen Mittagsgebet von 13:30 bis 13:40 Uhr im eigens aufgeschlossenen Gruppenraum »205 m« wird es nicht bleiben, vielmehr wird das Einhalten der gottgewollten Tugendhaftigkeit von „kleinen Religionswächtern“ kontrolliert werden: Wie von der Gottheit befohlen Beten, in Schulgebäuden Mittags beten, Freitagsgebet auf die täglich wechselnde Minute genau einhalten, Jungenbeten in mädchenfreier Zone, mit einem Schleier plus Gebetsgewand „bedeckt“ betende Mädchen, jedes Beten nur nach ritueller Waschung „gültig“, islamrechtlich einwandfreie Waschgelegenheiten in jeder Schule zum Herstellen der rituellen Reinheit ohne die ein Gebet „ungültig“ ist, Gender-Apartheid zunächst im Sexualkunde, Sport- und Schwimmunterricht und natürlich beim Beten, Mädchen- und Lehrerinnenkopftücher allüberall als „religiöse“ Pflicht. Auch wer im Fastenmonat einen Schokoriegel ist, „bekommt schon mal Ärger“, weiß man am Diesterweg-Gymnasium (FN 9). Wir haben die Stellungnahme der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V. (AABF) zum Berliner Gebetsraumurteil mit Freude vernommen und zitieren aus dieser:

»Schon heute lastet ein enormer Druck auf Alevitischen Schulkindern in Deutschland, beispielsweise wenn sie während des Fastenmonats Ramadan nicht mit fasten. Die Grenzen des Mobbing sind hier sehr schnell überschritten. Alle Schulkinder, somit auch nichtpraktizierende muslimische Schulkinder müssen das Recht haben, vor einer werbenden und demonstrativen Religionsausübung geschützt zu werde (13).«

Das Urteil zum islamischen Beten in öffentlichen Schulen scheint uns die verhaltensbezogene, religiöse und sexuelle Selbstbestimmung aller am Schulleben Beteiligten, auch der nichtmuslimischen Schülerinnen und Schüler sowie aller Lehrerinnen und Lehrer nicht ausreichend zu würdigen. Es ignoriert das Neutralitätsgebot des Staates in öffentlichen Einrichtungen und übersieht die besondere Manipulierbarkeit und Verletzbarkeit von Kindern und Jugendlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabi Schmidt

Sozialpädagogin in der Lernförderung mit Kindern mit und ohne Migrationshintergrund

Edward von Roy

staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge / Diplom-Sozialarbeiter (FH)

»Nicht das Kind

einer äußeren Ordnung unterwerfen,

es vielmehr sich frei entfalten und

spontan entwickeln lassen, wird zur

pädagogischen Maxime schlechthin.«

Adolph Diesterweg

UPDATE. An alle Freunde, Leser und Unterstützer. Der Tagesspiegel meldet am 18.11.2009 ‚Der Streit um das Beten an Berliner Schulen geht offenbar in eine neue Runde. Nach Tagesspiegel-Informationen will die Senatsschulverwaltung bis spätestens Freitag [20.11.2009] Berufung gegen das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom September einlegen, mit dem einem muslimischen Schüler eines Weddinger Gymnasiums erlaubt worden war, seiner religiösen Gebetspflicht nachzukommen.‘

Inzwischen scheint die Berufung eingelegt worden zu sein, wie der gedruckte Tagesspiegel vom 20.11.2009 berichtet. Fatina Keilani, Jost Müller-Neuhof: ‚Richter müssen erneut über Gebete an Schulen entscheiden‘

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Landespolitik-Wedding-Gebetsraumurteil;art124,2954500

(1)

http://de.wikipedia.org/wiki/Praktische_Konkordanz

(2)

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Polizei-Justiz-Wedding-Gebet-Islam-Schulen;art126,2911886

(3)

http://springerlink.com/content/40280g3825750494/fulltext.pdf

(4)

http://www.merkur-online.de/lokales/nachrichten/bosniens-grossmufti-ceric-besucht-penzberg-21472.html

(5)

http://www.deutsche-islam-konferenz.de/cln_110/nn_1318688/sid_C4BFC84312FE3728D6D24587020B803F/SubSites/DIK/DE/Themen/Religionsfreiheit/Scharia/scharia-inhalt.html?__nnn=true

(6)

http://www.netzeitung.de/politik/deutschland/591634.html?Richterin:_Pruegel_fuer_Ehefrau_ist_hinnehmbar

(7)

http://www.pro-medienmagazin.de/gesellschaft.html?&news[id]=2381&news[image]=1&news[action]=detail

(8)

http://www.bz-berlin.de/archiv/warum-klagte-der-berliner-schueler-yunus-eigentlich-auf-beten-in-der-schule-article602989.html

(9)

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/berlin/140914/140915.php

(10)

http://www.faz.net/s/RubCF3AEB154CE64960822FA5429A182360/Doc~E5F1623A938A84127960F232FFC26433B~ATpl~Ecommon~Scontent.html

(11)

http://www.deutsche-islam-konferenz.de/cln_110/nn_1318688/sid_C4BFC84312FE3728D6D24587020B803F/SubSites/DIK/DE/DieDIK/Plenum/Interviews/InterviewRohe/interview-rohe-inhalt.html?__nnn=true

(12)

http://www.kpwkm.gov.my/new_index.php?page=faq_content&code=4&faqtitleID=5&lang=eng

(13)

http://www.alevi.com/pressemeldung+M55dc2faf715.html

2 Antworten to “150. VG 3 A 984.07, Eingabe zum Urteil, Ihr Zeichen 5314/16”

  1. schariagegner Says:

    Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29.09.2009 zum Thema islamisches Schülergebet und schulischer Gebetsraum, Aktenzeichen VG 3 A 984.07

    Gebetsraumurteil Diesterweg-Gymnasium, Islamverharmloser Mathias Rohe. Drei Presseberichte, welche die Scharia nicht als grundrechtswidrig anprangern, man lese sie auf das Stichwort EINZELFALL (Hervorhebung von mir)

    »Werden bald auch an anderen Schulen Gebetsräume eingefordert? … Wir bräuchten eine große Halle, um dies allen zu ermöglichen“, sagt Marlis Meinicke-Dietrich von der Röntgen-Realschule in Neukölln. „Dabei haben wir noch nicht einmal genug Räume für den Ganztagsbetrieb.“ Senator spricht von einer EINZELFALL-Entscheidung. Reinald Fischer von der Liebig-Hauptschule in Neukölln: „Gebete gehören in die Gotteshäuser!“ Diskussion auch in der Politik. „Das Urteil ist Gift für die Integration und wird die Kluft zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen in dieser Stadt vertiefen“, so der bildungspolitische Sprecher der Grünen Özcan Mutlu.«

    http://bb.focus.de/focus/t=Bald+Gebetsraeume+in+unseren+Schulen-97702&start=0

    »Die Haltung des Schülers sieht der Erlanger Islamwissenschaftler und Jurist, Mathias Rohe, als „plausible Meinung im Spektrum der Religionsfreiheit“. Rohe sagte vor dem Gericht als Experte aus. Es handele sich nicht um einen Extremisten, „der auf Biegen und Brechen“ etwas durchsetzen wolle. Er sieht in dem Streit einen EINZELFALL. Der Vorsitzende der Vereinigung Berliner Schulleiter, Wolfgang Harnischfeger, bezeichnete das Urteil gegenüber der Abendschau „als der Integration nicht förderlich“ und sieht große Probleme auf die Schulen mit einem hohen Anteil von Schülern nichtdeutscher Herkunft zukommen:. „Dann müssen nicht Gebetsräume her, sondern dann müssen wir die Turnhallen öffen.“ Das Gericht geht nicht davon aus, dass nun eine „breitere Schülerschaft“ einen Gebetsraum fordern könnte.«

    http://blog.rbb-online.de/roller/abendschaublog/entry/weddinger_schule_muss_gebetsraum_einrichten

    »Die Neutralitätspflicht verlange vom Staat in erster Linie Zurückhaltung bei eigenen Aktivitäten, etwa der Abhaltung eines Schulgebets als schulische Veranstaltung. Sie gebiete jedoch keineswegs, prinzipiell gegen religiöse Betätigungen Einzelner vorzugehen, auch nicht, um Andersgläubige oder Nichtgläubige in ihrer negativen Bekenntnisfreiheit zu schützen. Dies gelte jedenfalls solange, wie durch organisatorische Vorgaben eine ungewollte Konfrontation vermieden werden könne. Richter sehen keine Konflikte im Schulalltag. Das Gericht konnte im konkret zu prüfenden EINZELFALL nicht erkennen, dass die vom Beklagten beschriebenen Konflikte im Schulalltag zwischen Schülern verschiedener Religionszugehörigkeit durch das Verhalten des Klägers verursacht oder vertieft werden. Eine aktuelle Gefahr, dass von einer breiteren Schülerschaft räumliche Möglichkeiten zur Gebetsverrichtung eingefordert werden könnten, die wegen der knappen Raumausstattung nicht zu realisieren seien, sah das Gericht ebenfalls nicht.«

    http://www.kostenlose-urteile.de/Gebetsraum-fuer-islamisches-Gebet-in-der-Schule—Muslimischer-Schueler-darf-in-der-Schule-beten.news8539.htm

  2. Meißnerformel statt Scharia-Islam Says:

    ::

    bei hpd lesen wir Gedanken zum Gebetsraumkonflikt Diesterweg-Gymnasium – allerdings wird es bei ansteigender Schariatisierung so sein, dass nicht das Beten den Schulfrieden stört, sondern das Nichtbeten, und wer sich gar als Gebetsverhinderer betätigt, führt, orthodox islamisch gesehehen, Krieg gegen die Religion und, postmodern betrachtet, bläst zum Religionskrieg:

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil (unter II. 2. b) dd)) folgendes ausgeführt: „Die Glaubensfreiheit des Klägers und seine daraus herleitbare Berechtigung, auch in der Schule sein Gebet zu verrichten, finden ihre Schranke aber in dem Gebot, den Schulfrieden zu wahren.“

    Zur konkreten Situation an dem vom Schüler besuchten Gymnasium hat es unter Bezugnahme auf die vom Berliner OVG getroffenen Feststellungen festgehalten: „Nach diesen Feststellungen ist an dem D.-Gymnasium unter den Schülern eine Vielzahl von Religionen und Glaubensrichtungen vertreten. Aufgrund dieser heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft sind unter den Schülern teilweise sehr heftige Konflikte ausgetragen worden, die von Vorwürfen gegen Mitschüler ausgingen, diese seien nicht den Verhaltensregeln gefolgt, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Korans ergäben, wie beispielsweise dem Gebot, ein Kopftuch zu tragen, Fastenvorschriften einzuhalten, Gebete abzuhalten, kein Schweinefleisch zu verzehren, „unsittliches Verhalten“ und „unsittliche Kleidung“ sowie persönliche Kontakte zu „unreinen“ Mitschülern zu vermeiden. Aus derartigen Anlässen sei es etwa zu Mobbing, Beleidigung, insbesondere mit antisemitischer Zielrichtung, Bedrohung und sexistischen Diskriminierungen gekommen. Hierauf aufbauend hat das Oberverwaltungsgericht den Schluss gezogen, die ohnehin bestehende Konfliktlage würde sich verschärfen, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände gestattet wäre und deutlich an Präsenz gewönne.“

    Das OVG Berlin hatte noch umfassendere Ausführungen zum Mobbing-Verhalten der religiösen Schüler gemacht, die die anderen Schüler und insbesondere Schülerinnen beleidigten (auch mit antisemitischer Zielrichtung), bedrohten und sexistisch diskriminierten, ein Mädchen, das während der Fastenzeit einen Müsliriegel aß, als „minderwertige Muslimin“ beschimpften, Schülerinnen, die als Alevitinnen kein Kopftuch trugen, anpöbelten und dazu aufforderten, den Kontakt zu geschminkten Schülerinnen abzubrechen. Schüler mit Migrationshintergrund bezeichneten solche ohne einen solchen Hintergrund als zu weich, als Personen, die man unterdrücken müsse, andere wurden als „Schweinefleischfresser“ und „Scheiß-Christen“ bezeichnet und jüdische Schüler wagten schon gar nicht, ihre Religionszugehörigkeit bekannt werden zu lassen.

    Zwar ist nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Schule durchaus gehalten, religiös motivierten Konflikten mit erzieherischen Mitteln zu begegnen, möglichst eine gütliche Regelung zu treffen, doch sind hier nicht allzu strenge Anforderungen anzulegen, da „der übergeordnete Zweck der staatlichen Veranstaltung Schule … im Interesse des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule, für alle Schüler einen geordneten Unterrichtsablauf sicherzustellen“ beachtet werden müsse. Diesem eigentlichen Zweck der Schule seien alle Schüler verpflichtet; der Einzelne müsse um dieses Zweckes willen in einer solchen Lage auch auf ein an sich erlaubtes Verhalten verzichten, ohne das es darauf ankomme, ob ihm der Vorwurf gemacht werden könne, gerade er störe schuldhaft den Schulfrieden.

    Folgen für die Schulpraxis: Wollen Schüler religiöse Zeremonien (Gebete u. ä.) in einer öffentlichen Schule veranstalten, so ist dies zwar nicht grundsätzlich unzulässig, doch findet dieses Vorhaben seine Grenze in einer konkret bevorstehenden Gefährdung des Schulfriedens. Welcher Religionszugehörigkeit die betreffenden Schüler sind, ist dabei unerheblich, so dass es sich um Muslime, Christen oder Angehörige anderer religiöser Richtungen handeln kann.

    Bestehen in der Schule bereits solche Konflikte, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht genannt worden sind, begründet jede geplante Durchführung von schulöffentlich abgehaltenen Gebeten die konkrete Gefahr der Verschärfung dieser Konflikte; die Abhaltung der Gebete ist somit wegen Gefährdung des Schulfriedens zu untersagen. Es ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die vom Gericht genannten herabsetzenden Verhaltensweisen von Schülern untereinander jedenfalls an Schulen mit multikultureller Schülerzusammensetzung (mit verschiedenen Religionen und Glaubensrichtungen) in Ballungsgebieten mehr oder weniger massiv vorhanden sind, so dass stets Schulgebete zu untersagen sind. …

    Die vom OVG Berlin und vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Verhaltensweisen der den religiösen Kreisen angehörenden Schüler zeigen, dass jedenfalls Toleranz und eine Orientierung auf ein friedliches und gleichberechtigtes Miteinander mit den anderen Schülern nicht zum Weltbild und nicht zum Umgangsstil dieser Personen gehören. Das Verlangen nach Einräumung von Gebetsmöglichkeiten in der Schule und ein Klima des Hasses gegenüber Andersdenkenden werden stets miteinander zusammenhängen, so dass dem religiösen Begehren Einhalt geboten werden kann.

    Es zeigt sich bei genauer Betrachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch nach dieser Entscheidung durchaus gute Möglichkeiten bestehen, öffentliche Gebetsvorstellungen von Schülern in öffentlichen Schulen zu unterbinden. Vorhanden sein muss nur der Wille von Schulleitern und Lehrern, religiöse Spektakel und religiöse Propaganda in der Schule zu unterbinden.

    Beten einerseits und Verteufelung des Andersdenkenden andererseits gehen – wie schon so oft in der Weltgeschichte – Hand in Hand. Für die diesem Geist entspringenden Verhaltensweisen darf in einer Gesellschaft, die sich zu den unveräußerlichen Menschenrechten bekennt, niemandem Gelegenheit gegeben werden. Auch nicht aus falsch verstandener „Toleranz“.

    aus: Walter Otte: Schulfrieden – Nichts Neues zu Schulgebeten
    in: hpd 08.11.2012 · Nr. 14304

    http://hpd.de/node/14304?page=0,0

    http://hpd.de/node/14304?page=0,1

    ::

Hinterlasse einen Kommentar